Ein Musiker hat das Land Baden-Württemberg auf Schadenersatz aufgrund der Corona-Maßnahmen verklagt, weil er aufgrund der Veranstaltungsverbote nicht habe auftreten können. In den ersten beiden Instanzen hat er bisher verloren, nun liegt die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. In der mündlichen Verhandlung machten die Richter deutlich, dass die Auftrittsverbote während des Lockdowns durchaus einen Eingriff ins Eigentumsrecht darstellen könnten. Zwar seien dem klagenden Musiker seine Auftritte nicht persönlich untersagt worden, ein allgemeines Veranstaltungsverbot habe aber die gleiche Wirkung. Nun prüft der Bundesgerichtshof, ob die Corona-Vorschriften mit Blick auf die Verbote verhältnismäßig und zum Schutz der Bevölkerung gerechtfertigt waren oder nicht.
Dabei spielt auch eine Rolle, ob nach Auffassung des Klägers nicht alle Branchen, die vom Verbot betroffen waren, über einen Kamm geschert werden dürften. „Künstler leben vom Kontakt zum Publikum, vom Auftragsflow – und nicht selten von der Hand in den Mund“, und daher sei das Schicksal eines Künstlers anders zu beurteilen, als die Corona-Einbußen eines Handwerkerbetriebes oder eines Hotels, die normalerweise deutlich höhere Rücklagen hätten. Nach Ansicht des Landes Baden-Württemberg habe es u.a. Soforthilfen gegeben und die Corona-Verordnungen seien laufend an die aktuelle Lage angepasst worden.
Der Bundesgerichtshof will in den kommenden Tagen bereits entscheiden. Wir berichten, sobald das Urteil vorliegt.