Künstlersozialkasse
Abgabe auf die Honorare von Referenten, Moderatoren oder Künstlern bei Veranstaltungen
Die Künstlersozialversicherung ist eine spezielle Versicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Sie wird finanziert vom Bund, den selbständigen Künstlern/Publizisten und von den abgabepflichtigen Unternehmen.
Sie soll den selbständigen Künstler und selbständigen Publizisten gleichstellen mit dem angestellten Arbeitnehmer: Der selbständige Künstler wird dadurch gesetzlich kranken-, renten-, und pflegeversichert. Die KSV ist dabei keine Versicherungsanstalt, sondern verwaltet lediglich die Einnahmen für die Künstler und ist eine Art Inkassostelle. Der Künstler kann sich seine Krankenversicherung frei wählen.
Gesetzliche Regelungen finden sich im Künstlersozialversicherungsgesetz (kurz: KSVG).
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Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
Ausgewählte Fragen zur KSK:
Die Künstlersozialversicherung ist eine Absicherung für selbständige Künstler und Publizisten in Deutschland. Allerdings fällt nicht jeder selbständige Künstler und Publizist in die Versicherung; nur wer mehr als 3.950 Euro im Jahr verdient, ist versichert – dann aber auch pflichtversichert, d.h. er kann sich das nicht aussuchen.
Die KSK ist selbst keine Versicherung, sondern eher eine Art Inkassostelle, die die Beiträge einsammelt und dann u.a. an die AOK auszahlt. Durch die KSV ist der selbständige Künstler und Publizist
- krankenversichert,
- pflegeversichert und
- rentenversichert.
Er wird also ähnlich gestellt wie ein Arbeitnehmer.
Die KSK wird sowohl von den selbständigen Künstlern/Publizisten, als auch von den auftraggebenden Unternehmen und dem Bund finanziert. Ob/wann der auftraggebende Unternehmer KSK zahlen muss, ist in § 24 KSVG geregelt (siehe die FAQ “Wann ist ein Unternehmen abgabepflichtig?”). Wieviel der Unternehmer dann zahlen muss, ergibt sich aus § 25 KSVG, da nicht nur die reine Vergütung, sondern auch bestimmte Nebenleistungen in die Bemessungsgrundlage fallen.
Ein Unternehmen muss dann Künstlersozialabgaben bezahlen, wenn…
- es abgabepflichtig ist (siehe § 24 KSVG), und
- der beauftragte Künstler/Publizist selbständig ist, und
- der Auftritt/die Tätigkeit in Deutschland erfolgt, und
- die Veranstaltung/die Nutzung öffentlich ist.
Beachten Sie: Es kommt nicht darauf an, ob der beauftragte Künstler seinerseits Mitglied der KSV ist! In diesen Fällen ist er es z.B. nämlich nicht:
- Er verdient weniger als 3.900 Euro im Jahr aus seiner selbständigen Tätigkeit.
- Er kommt aus dem Ausland.
Solange er selbständig ist, und die anderen drei Voraussetzungen von oben zutreffen, muss der beauftragende Unternehmer KSK zahlen.
Ein Unternehmen muss dann Künstlersozialabgaben bezahlen, wenn…
- es abgabepflichtig ist (siehe § 24 KSVG), und
- der beauftragte Künstler selbständig ist, und
- der Auftritt/die Tätigkeit in Deutschland erfolgt, und
- die Veranstaltung/die Nutzung öffentlich ist.
Beachten Sie: Es kommt nicht darauf an, ob der beauftragte Künstler seinerseits Mitglied der KSV ist!
Welches Unternehmen muss wann KSK bezahlen?
Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 24 KSVG. Hiernach gibt es drei verschiedene Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmen:
- Katalogunternehmer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG.
- Unternehmen mit Werbung für das eigene Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.
- Sonstige Unternehmen nach § 24 Abs. 2 KSVG.
Ein Unternehmen, das nicht in eine der drei Gruppen fällt, und trotzdem einen selbständigen Künstler beauftragt, ist nicht abgabepflichtig.
1. Katalogunternehmen
Diese Gruppe gestaltet sich verhältnismäßig einfach: Ist das Unternehmen eines der in dem Katalog stehenden Unternehmen, so ist es zwingend abgabepflichtig, sofern es jedenfalls überhaupt selbständige Künstler und Publizisten beauftragt. Auf die Anzahl der Aufträge und den Grund hierfür kommt es aber dann nicht an.
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
- Rundfunk, Fernsehen,
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
2. Unternehmen mit eigener Werbung
Deutlich schwieriger ist die Zuordnung von Unternehmen in diese Gruppe.
Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die
- für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, und
- dabei nicht nur gelegentlich Aufträge
an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Im Gegensatz zu den “Sonstigen Unternehmen” (siehe unten Ziffer 3.) kommt es hier nicht darauf an, dass das Unternehmen unmittelbar mittels der Aufträge an die selbständigen Künstler/Publizisten Einnahmen erzielen will. Somit können auch für den Besucher kostenlose Veranstaltungen, für die aber nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt werden, eine Abgabepflicht auslösen.
Von nicht nur gelegentlichen Aufträgen kann man sprechen, wenn das Unternehmen die Aufträge für Werbemaßnahmen in regelmäßigen Abständen erteilt bzw. Künstler ohne allzugroßen Unterbrechungen beauftragt werden.
Bei nur einmal im Jahr stattfindenden Veranstaltungen kann man daher davon ausgehen, dass allein dies noch keine Abgabepflicht auslöst.
Soweit die Summe der Honorare der an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten Aufträge 450 Euro übersteigt, ggeht man nicht mehr von “gelegentlich” aus (§ 24 Absatz 3 KSVG).
3. Sonstige Unternehmen
Abgabepflichtig sind zuletzt auch solche Unternehmen, die
- nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
- Dazu muss in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
- um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen,
- wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Ausnahme: Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
Soweit die Summe der Honorare der an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten Aufträge 450 Euro übersteigt, geht man nicht mehr von “gelegentlich” aus (§ 24 Absatz 3 KSVG).
Der Abgabesatz (= der Prozentsatz, der berechnet auf das Honorar bezahlt werden muss) wird pro Jahr vom Bundesarbeitsministerium festgelegt.
- 2023: 5 %
- 2024: 5 %
- 2025: 5 %
Grundsätzlich schon.
Viele (gemeinnützige) Vereine glauben, in vielerlei Hinsicht privilegiert zu sein. Dies mag auf das Steuerrecht zutreffen, aber in vielen anderen Bereichen ist der gemeinnützige Verein genauso zu behandeln wie jeder andere.
So ändert bspw. die Gemeinnützigkeit nichts daran, dass…
- der Verein GEMA-Gebühren zahlen muss, wenn er bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik spielt;
- der Verein als Veranstalter bzw. die Mitglieder haften gegenüber dem Besucher und Vertrags genauso wie ein nicht-gemeinnütziger Veranstalter;
- der Verein Künstlersozialabgaben bezahlen muss, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind;
- bei öffentlichen Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz usw. gilt.
Muss der Veranstalter für seinen Moderator KSK-Abgaben bezahlen? Hier berichte ich über ein Urteil dazu:
Ist man abgabepflichtig (s.o.), meldet man sich bei der Künstlersozialkasse an – ansonsten wird man früher oder später gefunden und gefragt.
Nun muss man spätestens zum 31.03. des Folgejahres die Honorare an Künstler und Publizisten aus dem Vorjahr melden, man bekommt dann einen Bescheid. Je nach Höhe der Abgaben müssen ggf. auch Vorauszahlungen geleistet werden.
Ist der Veranstalter eines Umzuges zum Christopher Street Day abgabepflichtig? Hier berichte ich über ein Urteil dazu:
Wann kann das Gehalt eines Geschäftsführers einer GmbH in die Bemessungsgrundlage für die KSK-Abgabe fallen?
Weiterführender Link: