Wird ein Vertrag nicht zur Zufriedenheit aller abgewickelt, gibt es oft Streit über Schadenersatz u.a. In einem aktuellen Fall hatte eine Band ein Ausfallhonorar eingeklagt, da der Veranstalter zwei vereinbarte Auftrittstermine abgesagt hatte, aber nichts bezahlen wollte. Vor Gericht ging es dann um die Frage, ob ein Honorar überhaupt vereinbart war.
Was war passiert?
Die Band führte mit dem Veranstalter die Kommunikation mittels WhatsApp. Der Veranstalter fragte drei Termine an, die Band antwortete darauf mit „Wir kommen gerne“.
Kurz fragte die Band den Veranstalter: „Schickst du mir noch Preisliches?“ und bestätigte, dass zwei konkrete Termine „fix“ seien; außerdem erklärte die Band, „Preislich telefonieren“ zu wollen. Anschließend sagte der Veranstalter beide Termine ab.
Die Band forderte daraufhin ein Ausfallhonorar als Schadenersatz für die abgesagten Termine, der Veranstalter weigerte sich aber, dieses zu zahlen.
Somit landete die Sache vor dem Amtsgericht München.
Würden Veranstalter und Band dann über den Preis gesprochen haben bzw. würde die Band die Auftritte absolviert haben, wäre ein Anspruch auf die Gage gegeben. Wie aber löst man den eingangs beschriebenen Streit?
Die zentrale Frage ist: Ist ein Vertrag zustande gekommen? Dazu wäre erforderlich, dass die Veranstalter und Band über die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt hätten:
- Vertragspartner,
- Vertragsgegenstand, und
- Preis
Vertragspartner (Band und Veranstalter) sowie Vertragsgegenstand (Auftritt an 2 konkreten Terminen) sind gegeben. Gab es aber eine Einigung über den Preis?
Tatsächlich muss der Preis nicht zwingend vereinbart werden, da das Gesetz eine pragmatische Lösung vorsieht, wenn der Preis fehlt: Es gilt der „übliche“ Preis. Diese Lösung greift aber nur, wenn es für die Vertragsparteien ersichtlich nicht wichtig war, individuell einen Preis zu vereinbaren. Und hier ist der Haken in dem Fall: Die Band wollte über den Preis noch sprechen, was sie ja zweimal einforderte. Da es zu dieser Absprache aber nie kam, liegt ein sog. Dissens vor, und damit auch kein Vertrag, und damit auch kein Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Dementsprechend hatte auch das Amtsgericht München die Klage der Band abgewiesen.