
Zufahrtsschutz und
Abwehr von
Überfahrtaten
und die Rechtsfragen
Ein möglicher Baustein von (Terror-)Abwehrmassnahmen sind Zufahrtsschutzsysteme. Diese wollen wir hier genauer beleuchten, bzw. die Rechtsfragen dazu.
In diesem Kontext stellen sich viele Fragen:
Wer ist zuständig? Polizei/Kommune oder der Veranstalter? Muss zwischen Maßnahmen gegen einen Terrorangriff einerseits, und Maßnahmen gegen unabsichtliche Unfälle (z.B. erleidet der Fahrer einen Herzinfarkt, das Auto steuert in eine Menschengruppe) unterschieden werden? Kann sich bspw. der Schutz vor Unfällen bei Veranstaltungen, die an eine Straße grenzen, aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben? Hierzu finden Sie weiter unten in den FAQ denkbare Lösungsansätze (es handelt sich dabei um meine Meinung dazu, die nicht auf höchstrichterlichen Urteilen basiert).
Und ganz allgemein: Sind solche Maßnahmen überhaupt sinnvoll? Zumindest bei Terror- oder Amoktaten muss man sich fragen, ob ein Mensch, der mit dem Vorsatz sich an eine Veranstaltung nähert, einen Anschlag zu verüben, davon absieht, wenn er ein Schutzsystem sieht? Oder sucht er sich dann eine Bushaltestelle, eine andere Stadt usw.?
Und eine eher rechtstheoretische bzw. gesellschaftliche Frage: Wollen wir eine kostspielige Burg um unsere Veranstaltung bauen, die ja auch wieder Risiken z.B. durch fehlerhafte Konzeptionierung mit sich bringt? Können dann viele Veranstaltungen nicht stattfinden, die sich solche Maßnahmen nicht leisten können? Und was machen wir, wenn der Täter aus dem Fahrzeug aussteigt und mit einer Machete um sich schlägt oder schießt? Oder wenn künftig Anschläge bspw. mit Drohnen passieren? Inwieweit wollen/müssen wir auf die unterschiedliche Art von Anschlagsmethoden reagieren?
Jedenfalls dürfte eines klar sein: Es gibt keine einfache Antwort(en). Und: Man sollte nicht „einfach so“ solche Maßnahmen ergreifen.
Rechtsfragen zu Zufahrtschutzkonzepten bzw. -maßnahmen:
Es kann drei Gründe geben, warum Zufahrtsschutz als Sicherheitsmaßnahme in Betracht kommt:
- Terrorabwehr,
- Schutz vor Amoktaten,
- Schutz vor unabsichtlich eindringenden Fahrzeugen (z.B. weil der Fahrer einen Herzinfarkt erleidet oder das Gas- mit Bremspedal verwechselt).
Sicherlich wird man auch nicht jede Veranstaltung mit einem Zufahrtsschutzsystem schützen müssen:
- Liegen (polizeiliche) Erkenntnisse für eine Gefahr vor?
- Handelt es sich um eine Veranstaltung mit besonderer Wirkung oder Aufsehen in der Öffentlichkeit? Hier könnte man bspw. Veranstaltungen mit Besuch von hochrangigen Politikern oder auch Weihnachtsmärkte sehen.
- Ist das Veranstaltungsgelände mit einem mehrspurigen Fahrzeug erreichbar? Wenn ja, mit welchem Aufwand? Es macht sicher einen Unterschied, ob ein Fahrzeug eine längere Strecke ungebremst auf das Gelände gelangen kann, oder ob es aufgrund von baulichen Schikanen (Kurven, Häuser, Brücken usw.) keine besondere Geschwindigkeit aufnehmen kann oder zumindest unabsichtliche Zufahrten ausgeschlossen sind.
Meiner Meinung muss man weiter differenzieren:
- Geht es Schutz vor Terror sehe ich die vorrangige Verantwortung beim Staat. Lesen Sie dazu ausführlich auf unserer Unterseite Terrorabwehr.
- Schutzmaßnahmen vor Amoktaten würde ich derzeit noch als „nicht erforderlich“ im Sinne der Verkehrssicherungspflicht bewerten, weil die Eintrittswahrscheinlichkeit doch äußert gering ist (auch wenn der mögliche Schadensumfang hoch sein würde).
- Durchaus diskussionswürdig ist für mich die Thematik der unabsichtlichen Überfahrten, die in der Vergangenheit ja auch in nicht völlig unerheblicher Zahl vorgenommen sind. Ähnlich wie bei Amoktaten wäre dies eine Frage der Verkehrssicherungspflicht, die dann m.E. durchaus den Veranstalter treffen könnte. Mehr dazu in der folgenden „Karteikarte“/FAQ ↓.
Eine aus meiner Sicht gelungene Erwägung zur Verantwortlichkeit findet sich in den Auslegungshinweisen zu § 26 POG Rheinland-Pfalz:
„Fraglich ist, wer bei öffentlichen Veranstaltungen für die Abwehr von Gefahren durch sog. Hochgeschwindigkeitseinfahrten mittels Pkw oder Lkw zuständig ist. Grundsätzlich gilt, dass der Veranstalter für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich ist.
Die Verantwortlichkeit des Veranstalters erstreckt sich jedoch nur auf die Abwehr veranstaltungsbezogener bzw. veranstaltungstypischer Gefahren.
Hochgeschwindigkeitseinfahrten durch Terroristen oder psychisch kranke Personen stellen keine veranstaltungstypische Gefahr dar, da sie nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.
Mit dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Abwehr krimineller Gefahren um eine originär staatliche Aufgabe handelt, die sich als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt.“
Lesen Sie bitte zunächst die vorstehende „Karteikarte“/FAQ ↑.
Verkehrssicherungspflichtig ist der Veranstalter, wenn es (1.) erforderlich und (2.) zumutbar ist, den (durchschnittlichen) Besucher vor einem solchen Unfall zu schützen.
Das kann m.E. allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit aufgrund der örtlichen Topographie: Führt bspw. eine stark befahrene Straße unmittelbar an das Veranstaltungsgelände heran?
Und selbst dann müsste bzw. könnte man m.E. noch differenzieren: Muss auch verhindert werden, dass auch ein 40-Tonner-LKW „versehentlich“ auf das Veranstaltungsgelände gerät? Soweit mich meine Erkenntnisse nicht trügen, war bei solchen Unfällen bisher kein größerer LKW beteiligt. Der Unterschied ist groß: Gegen einen PKW könnten ggf. niedrigschwelligere (und damit günstigere) Maßnahmen genügen als gegen einen LKW.
Eine aus meiner Sicht gelungene Erwägung zur Verhältnismäßigkeit findet sich in den Auslegungshinweisen zu § 26 POG Rheinland-Pfalz:
„In aller Regel werden im Vorfeld einer Veranstaltung keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Überfahrtat vorliegen. Überfahrtaten stellen daher nur ein theoretisch denkbares Risiko mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit dar.
Damit stellt sich die Frage, ob überhaupt und wenn ja, wie Veranstaltungen vor Überfahrtaten geschützt werden sollten. Die denkbare, aber fernliegende Möglichkeit einer Überfahrtat oder eines Unfallgeschehens besteht grundsätzlich bei jeder Veranstaltung unabhängig von ihrer Größe. Auch kleine Veranstaltungen mit wenigen hundert Personen können theoretisch Ziel einer Überfahrtat sein. Angesichts der sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Ereignisses ist hier jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung. Es ist weder möglich noch erforderlich, jede Veranstaltung vor Überfahrtaten oder einem Unfallgeschehen umfassend zu schützen. Gerade Umzugsstrecken mit einer Vielzahl von Zuwegungen und damit verbundenen potentiellen Zufahrtsmöglichkeiten können mit verhältnismäßigen Mitteln nicht annähernd vollständig geschützt werden. Das verbleibende Risiko ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
Aktuell wird davon ausgegangen, dass Großveranstaltungen aufgrund ihres hohen Besucheraufkommens und der daraus regelmäßig resultierenden überörtlichen Bedeutung grundsätzlich vor Zufahrten durch technische Sperren zu sichern sind.
Bei Veranstaltungen unterhalb der Schwelle zur Großveranstaltung hängen das Ob und Wie des Zufahrtschutzes von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Als maßgebliche Kriterien für die Bewertung im Einzelfall können insbesondere genannt werden: Größe der Veranstaltung und Personendichte, „Strahlkraft“ der Veranstaltung (z.B. überregionale Bedeutung, hohe mediale Aufmerksamkeit, Symbolkraft des Veranstaltungsorts oder -datums, Anwesenheit prominenter Persönlichkeiten), Gestaltung der Veranstaltungsörtlichkeit (breite Zufahrtstraßen mit geradem Streckenverlauf begünstigen Überfahrtaten, während enge Zufahrtstraßen mit kurvigem oder abknickendem Streckenverlauf hemmend wirken).“
Es gibt u.a. die DIN SPEC 91414-2 („Anforderungen an die Planung für den Zufahrtsschutz zur Verwendung von geprüften Fahrzeugsicherheitsbarrieren“).
Diese „DIN SPEC“ wurde nach dem PAS-Verfahren erarbeitet. Die Erarbeitung von DINSPEC nach dem PAS-Verfahren erfolgt in DINSPEC(PAS)-Konsortien und nicht zwingend unter Einbeziehung aller interessierten Kreise. DIN SPEC (PAS) sind nicht Teil des Deutschen Normenwerks.
Die DIN SPEC 91414-2 kann über DIN Media hier bezogen werden.
In der DIN SPEC 91414-1 geht es um Anforderungen, Prüfmethoden und Leistungskriterien an Zufahrtschutzsysteme, die dem Schutz von Menschen in einer Schutzzone (z.B. dem Veranstaltungsgelände) vor einem durchbrechenden mehrspurigen Fahrzeug dienen. Diese DIN SPEC ersetzt nicht die Anforderungen der ISO IWA 14-1:2013-11, der BS PAS 68:2013-08 oder der TR Mobile Fahrzeugsperren der Polizeien der Länder und des Bundes, sondern versteht sich als Zusammenführung und Erweiterung der Anforderungen für mobile Fahrzeugsicherheitsbarrieren.
Die DIN SPEC sind keine rechtsverbindliche Normen.
Außerdem gibt es noch einen Leitfaden der Polizei „Schutz vor Überfahrtaten“.
Derjenige, der es kann: Es gibt keine Vorgaben zur Qualifikation bzw. keine notwendige Zertifizierung. Es ist also nicht anders als beim Ersteller von Sicherheitskonzepten, Arbeitsschutzkonzepten, Datenschutzkonzepten usw.: Man muss „es“ können. Der Auftraggeber muss im Rahmen seines Auswahlverschuldens sicherstellen, dass er eine dafür geeignete Person beauftragt.
Dies kann er bspw. aufgrund von gezielten Fragen, Referenzen, Ausbildungen usw. in Erfahrung bringen. Aber auch dann gilt: Der Auftraggeber darf sich nicht blind darauf verlassen bzw. darauf ausruhen, sondern muss auch weiterhin die Leistungen überwachen – zumindest auf Schlüssigkeit bzw. eine zweite Fachperson hinzuziehen; nur so hat der Auftraggeber eine Chance, strafrechtlich bestenfalls nicht (mit-)verantwortlich gemacht zu werden für Fehler des Erstellers.
Übrigens:
Egal ob Sie der Auftraggeber oder der Ersteller für solche Konzepte sind: Wir können Sie bei der Vertragsgestaltung mit unserer langjährigen Expertise unterstützen!