In meinen Seminaren oder in einer Beratung taucht oftmals die Frage auf, ob man sich auf eine Genehmigung einer Behörde verlassen darf.

Die Antwort der Gerichte:

„Es entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen nicht ohne weiteres, dass die Anlage bautechnisch ohne eine entsprechende Auflage genehmigt worden war.“

Das mag man auf den ersten Blick nicht verstehen: Man hat eine Genehmigung für seine Veranstaltung erhalten, und soll trotzdem genauso wie vorher für alles verantwortlich sein?

Ja.

Der Grund ist eigentlich einfach:

Die Genehmigung wird unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten erteilt. Die genehmigende Behörde verfügt naturgemäß gar nicht über alle Informationen (braucht sie auch nicht). Es wäre auch seltsam, wenn eine Genehmigung einer Behörde eine Privatperson/ein Unternehmen von seiner Haftung freistellen würde können. Denn die geschädigte Person hat ja auf das Genehmigungsverfahren keinen Einfluss, so dass ein solches Konstrukt „zu Lasten Dritter“ wäre.

Die Verkehrssicherungspflicht hingegen orientiert sich u.U. an anderen rechtlichen Aspekten, und spielt auch in einem anderen Rechtsgebiet (dem Zivilrecht).