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Versammlungsstätten-
verordnung
Niedersachsen

Text und Abweichungen
vom Muster

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Niedersachsen.

Texte:

Hier finden Sie den Text der niedersächsischen VStättVO vom 23.11.2021.

Besonderheiten in Niedersachsen:

Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.

Eine Abweichung zu den anderen Ländern gibt es in Niedersachsen im Anwendungsbereich der Verordnung. Diese gilt nämlich gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 3 und 4 nicht für:

  • Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
  • Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen.

In § 42 Absatz 1 der niedersächsischen VStättVO werden die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten beschrieben:

„Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie der §§ 31, 32, 33 Abs. 3 bis 8 und der §§ 34 bis 36 zu sorgen.“

In Niedersachen gibt es den § 43 Absatz 3 der MVStättVO nicht („Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.“).

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