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Versammlungsstätten-
verordnung
Mecklenburg-Vorpommern

Text und Abweichungen
vom Muster

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Mecklenburg-Vorpommern.

Texte:

Text der VStättVO in M-V vom 02.08.2018.

Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern:

Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.

Mecklenburg-Vorpommern hat die Regelungen aus der Musterverordnung 2014 weitestgehend übernommen.

In § 38 Absatz 2 wird nicht der Veranstaltungsleiter benannt, sondern eine „mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person“. Das ist eine noch unglücklichere Formulierung als im Muster, aber im Ergebnis dürfte dahinter nicht die Absicht stecken, dem Betreiber bzw. der Veranstaltungsleitung tatsächlich die Verantwortung der Veranstaltung aufzuerlegen. Lesen Sie dazu unsere Ausführungen zum Veranstaltungsleiter.

 

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