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Versammlungsstätten-
verordnung
Hamburg

Text und Abweichungen
vom Muster

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Hamburg.

Text:

Hier finden Sie den Text der VStättVO Hamburg vom 01.03.2011.

Besonderheiten in Hamburg:

Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.

Im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nr. 3 fehlt im Vergleich zum Muster „… und Freisportanlagen mit Tribünen , die keine fliegenden Bauten sind…“.

In § 1 Absatz 2 bleibt Hamburg bei der bisherigen Fassung, d.h. bei der objektiven Berechnung, ohne dass sich „aus den Bauvorlagen … anderes“ ergeben könnte.

§ 1 Absatz 5 gibt es im Muster nicht: „Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.“

in § 42 fehlt in Hamburg die Erforderlichkeit eines Räumungskonzepts.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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