Veranstalter versuchen aus vielerlei Gründen, den Namen ihrer Veranstaltung als Marke eintragen zu lassen und damit zu schützen. Die zu schützende Bezeichnung muss aber, wenn Sie eine Marke werden soll, eine Reihe von Anforderungen erfüllen, u.a. muss sie eine sog. Unterscheidungskraft besitzen. Diese Anforderung stelle ich heute am Beispiel von Veranstaltungsnamen mit einer geographischen Ortsangabe etwas genauer vor:

Unterscheidungskraft bedeutet

  • die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen.

Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn

  • das angesprochene Publikum ein Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel versteht
  • die Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar beschrieben werden, aber die Marke einen engen Bezug zu ihnen aufweist und daher nicht als Unterscheidungsmittel dienen kann
  • lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird
  • die Bezeichnung aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache besteht, die aber nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

Ein solcher beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen Bezeichnungen von Veranstaltungsstätten und den dort vertriebenen Produkten gegeben. Derartige Bezeichnungen, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden werden, an dem üblicherweise die betroffenen Produkte verkauft oder Leistungen wie eine Show angeboten werden, sind regelmäßig nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen abzugrenzen. Dementsprechend werden sie daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht und sind grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet.

So wurde jüngst bspw. die Eintragung der Marke „Bremer Osterwiese“ vom dafür zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) abgelehnt, da ihr die Unterscheidungskraft fehle bzw. es eine rein beschreibende Bezeichnung sei.

Die angesprochenen Verkehrskreise (Aussteller, Besucher) fassen nämlich die Kombination von „Osterwiese“ mit der sprachüblich vorangestellten geografischen Angabe „Bremer“ nur als ein an Ostern in Bremen stattfindendes Volksfest auf.

In der Bezeichnung „Bremer Osterwiese“ ist lediglich der Namen des Volksfestes zu sehen und der Besucher wird davon ausgehen, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieses Volksfestes angeboten und erbracht werden oder damit in Verbindung stehen. Die Bezeichnung wird hingegen nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen betrachtet werden.

Wie kann man Veranstaltungsnamen schützen?

Gerade Veranstaltungen mit Ortsnamen im Titel werden oftmals an den hohen Anforderungen der Unterscheidungskraft scheitern. Denkbar kann eine Markeneintragung in solchen Fällen daher nur sein bei einer sog. Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Aber:

Es muss ja nicht immer der hohe (nationale bzw. internationale) Schutz der Marke sein. Es gibt nämlich noch den kleinen Bruder der Marke, den sog. Werktitel (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG). Durch ihn erlangt man einen ähnlich hohen Schutz, sogar ohne Eintragungsprocedere, dafür aber nur regional bzw. dort, wo der Werktitel tatsächlich benutzt wird.

Am Beispiel Bremer Osterwiese würde sich also ein Werktitelschutz für das Bundesland Bremen ergeben. Die Wahrscheinlichkeit aber, dass ein Veranstalter in Bergisch Gladbach seine Veranstaltung auch „Bremer Osterwiese“ nennt, ist nicht sonderlich groß… (und selbst wenn, gibt es in gewissen Grenzen auch noch Abwehransprüche bspw. wegen Rufausbeutung aus dem Wettbewerbsrecht).

Ein Veranstaltungsname kann außerdem als Geschäftsbezeichnungen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt sein.

Eine Empfehlung von mir:

Sollten Sie mal eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich fremde Markenrechte verletzt haben sollen, dann sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen – und nicht einfach so die beanstandeten Stellen löschen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben, oder gar aus falsch verstandenem Stolz völlig untätig bleiben!

Ich erlebe es häufig, dass Unternehmen selbst versuchen, mit der Abmahnung klarzukommen, um sich die Kosten für den eigenen Anwalt zu sparen. Oftmals wird dann gar nicht reagiert, weil man die Abmahnung als „böse“ empfindet und viele komische Sachen über den Abmahner im Internet gelesen hat. Und dann wundert man sich, wenn plötzlich der Gerichtsvollzieher mit einer Einstweiligen Verfügung vor der Tür steht… oder es wird blind eine Unterlassungserklärung unterschrieben und übersieht die Feinheiten im Wortlaut der Erklärung und steckt plötzlich im Wiederholungsfall in Diskussionen um hohe Vertragsstrafen.

Auch oft erleben wir es, dass die Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben, um das lästige Problem loszuwerden – und dann vergessen, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass der gerügte Rechtsverstoß nicht irgendwann später nochmals passiert. Das Ärgerliche: Stellt sich später heraus. dass die Abmahnung unberechtigt war, muss das Unternehmen im auch nur versehentlichen Wiederholungsfall trotzdem die Vertragsstrafe bezahlen, zu der es sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet hat: Denn dadurch kommt ein eigenständiger Unterlassungsvertrag zustande…