In einem Vertrag wird geregelt, wer was wann wie leisten muss. Das kann bestenfalls ausdrücklich passieren, oder man ermittelt die Vertragspflichten durch die sog. Auslegung: Wie könnte eine Formulierung gemeint sein? Wie könnten die Vertragspartner sie verstanden haben? Was haben die Vertragspartner erwartet?
Was sich einfach anhört, ist im Alltag ein durchaus komplexes und risikobehaftetes Unterfangen, das wir nachfolgend beleuchten wollen.
Ausgangslage beim Auftragnehmer
Die folgenden Grundsätze gelten umso mehr, je mehr der Auftragnehmer
- einen (all-)umfassenden Auftrag hat (bspw. als Generalunternehmer)
 - spezialisiert ist,
 - in Werbung, Vertragsverhandlungen und/oder explizit im Vertrag die Umfassenheit oder das Spezialistentum hervorgehoben wird
 - der Auftraggeber offensichtlich darauf vertraut, dass er auf Lücken in der Überwachung aufmerksam gemacht wird.
 
Beratung und Aufklärung erforderlich?
Der Auftragnehmer muss seinen Kunden in derlei Fällen
- darüber beraten und aufklären, ob die bei ihm in Auftrag gegebenen Leistungen ausreichen, um das Projekt zu realisieren,
 - ob und aus welchen Gründen hierzu die Leistung weiterer Beteiligter, insbesondere die Einschaltung von Sonderfachleuten, erforderlich ist.
 
Vertragliche Klarstellung erforderlich?
Außerdem sollte er vertraglich hinreichend deutlich regeln und sicherstellen, dass der Auftraggeber das auch verstanden hat,
- ob der Auftragnehmer auch die Überwachung der weiteren Beteiligten übernimmt bzw. von welchen nicht,
 - ob ggf. ohne Einschaltung von Sonderfachleuten keinerlei Überwachung der weiteren Beteiligten stattfindet – insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst mangels Expertise die Überwachung nicht selbst vornehmen kann.
 
Das Risiko:
Fehlt eine Aufklärung bzw. eindeutige Beschränkung des Auftrags, riskiert der Auftragnehmer, für den entstandenen Schaden beim Kunden einstehen zu müssen.
Was also tun?
Das bedeutet:
Je extremer bzw. bedeutender die vorstehende Kriterien zutreffen, je extremer auch die negativen Auswirkungen einer unterlassenen Aufklärung sein können, desto mehr Mühe muss sich der Auftragnehmer machen. Da ist es mit einfachen Verträgen oder AGB nicht mehr getan, vielmehr sind gesonderte Hinweise erforderlich – denn im Streitfall muss der Auftragnehmer beweisen können, dass und wie er seinen Kunden korrekt und rechtzeitig aufgeklärt hat.
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