Sachkundige Aufsichtsperson

Lehrer, Hausmeister
Sachkundige Aufsichtsperson

In der Mehrzahl der Schulen, Schulaulen und Bürgerhäuser liegt die Größe der Szenenfläche unter einer bestimmten kritischen Größe (siehe unten). Bei Veranstaltungen mit geringer Gefährdung wie z.B. Dichterlesung, Klavierabend, Podiumsdiskussion, Zeugnisausgabe, Schülertheater ohne Bühnendekoration ist die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik dann im Regelfall nicht erforderlich. Um feststellen zu können, ob eine solche geringe Gefährdung vorliegt, muss vor jeder Nutzung eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, kann auf die konkrete Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder anderer verantwortlicher Personen für Veranstaltungstechnik verzichtet werden.

Erforderlich ist es aber weiterhin, dass die Veranstaltung durch eine geeignete Person begleitet wird. Dies kann eben die sog. sachkundige Aufsichtsperson (korrekterweise: Aufsicht führende Person) sein. Diese Person muss nicht unbedingt eine Bühnen- oder Studiofachkraft (zum Begriff siehe hier) sein, vielmehr können z.B. auch Lehrer oder Hausmeister die Aufgaben einer „sachkundigen Aufsichtsperson“ wahrnehmen.

Diese sachkundige Aufsichtsperson wird dann grundsätzlich unter Leitung und Aufsicht einer Bühnenfachkraft tätig.

Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 Absatz 3 MVStättVO ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des vorstehenden Absatzes können die Aufgaben nach den § 40 Absätzen 1 bis 3 MVStättVO von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Es gibt auf einer Veranstaltung mehrere Aufsicht führende Personen:

  • Aufsicht führende Person bei Aufführungen, Aufnahmen und Proben,
  • Aufsicht führende Person bei Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von Zelt- und Tragluftbauten,
  • Aufsicht führende Person beim Ausführen gefährlicher Arbeiten durch mehrere Personen gemeinschaftlich,
  • Aufsicht führende Person beim Probelauf vor dem Betrieb von Schausteller- und Zirkusanlagen,
  • Aufsicht führende Person anstelle eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik.
Achtung!
Gerade bei diesem Begriff besteht Unsicherheit! Hier werden Seminare angeboten, und nicht immer ist klar, welche Qualifikationen damit erworben werden können. Das sollten Sie aber vorher unbedingt klären.

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