Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte einen Festivalveranstalter verklagt, der an seine Besucher Armbänder ausgegeben hatte, die man mit Geld aufladen konnte, um auf dem Festival Getränke usw. bezahlen zu können.
Wer das aufgeladene Geld nicht ausgegeben hatte, konnte es sich über ein Internetportal erstatten lassen – allerdings abzüglich einer Gebühr von 2,50 €, die der Veranstalter einbehalten hatte.
Der Verband forderte zum einen Unterlassung dieses Einbehalts, aber auch eine Rückerstattung der Gelder an die Besucher.
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hat nun entschieden, dass die Praxis des Einbehalts der Gebühr rechtswidrig ist: Man darf sich nichts vergüten lassen, was man ohnehin schuldet (nämlich die Rückerstattung).
Aber: Er hat auch entschieden, dass dem Verband in dieser Konstellation kein Anspruch zusteht, vom Veranstalter die Rückzahlung an die Besucher zu verlangen. Das bedeutet, dass die Besucher nun einzeln die Rückzahlung einfordern müssen.
Dem vermeintlichen Vorteil des Veranstalters, dass die meisten Besucher wohl nicht wegen 2,50 € viel Aufwand treiben werden, steht ein nicht unerhebliches Risiko gegenüber: Die einzelnen Besucher können sich in einer Sammelklage zusammenschließen, die oftmals von Anwaltskanzleien oder Verbraucherschutz-Verbänden initiiert und beworben wird.
„Mit der Sammelklage kann der vzbv im Schadensfalle direkt Schadenersatz oder Rückerstattungen für viele Verbraucher:innen gleichzeitig erwirken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird das Instrument der Sammelklage weiterhin intensiv nutzen“, so der Verband.