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Proben
für Veranstaltungen

Bei Proben für Veranstaltungen muss ggf. auch ein Verantwortlicher anwesend sein, z.B.:

Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

In baulichen Anlagen, die unter die baurechtlichen Sonderbaubestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) fallen, werden diese Aufgaben durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik wahrgenommen. Aufgabe dieser Bühnen- und Studiofachkräfte ist u.a., die für die Produktion bzw. Veranstaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen, also deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Kommt es im Verantwortungsbereich der Bühnen- und Studiofachkraft zu Darstellungen mit besonderen Gefährdungen, deren Durchführung aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen von anderen fachkundigen Personen verantwortet werden müssen, haben sich – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – die Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterweisung und der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Aufsicht führende Person bei Aufführungen, Aufnahmen und Proben

Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

In baulichen Anlagen, die unter die baurechtlichen Sonderbaubestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) fallen, werden diese Aufgaben durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik wahrgenommen. Aufgabe dieser Bühnen- und Studiofachkräfte ist u.a., die für die Produktion bzw. Veranstaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen, also deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Kommt es im Verantwortungsbereich der Bühnen- und Studiofachkraft zu Darstellungen mit besonderen Gefährdungen, deren Durchführung aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen von anderen fachkundigen Personen verantwortet werden müssen, haben sich – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – die Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterweisung und der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Bühnen- und Studiofachkraft

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur einer Bühnen- und Studiofachkraft übertragen.

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Aufsicht führende Person beim Probelauf vor dem Betrieb von Schausteller- und Zirkusanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme des Betriebes betriebsmäßig bewegte Anlagen oder ihre Teile einem Probelauf unterzogen werden. Der Probelauf darf erst erfolgen, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, dass die Errichtung oder Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß abgeschlossen ist und sich niemand im Gefahrenbereich bewegter Teile aufhält.

Fundstellen in den Regelwerken:

Technischer Leiter Veranstaltungstechnik

Der TL ist dem „Lager“ des Veranstalters zuzurechnen.

Er kann, muss aber nicht identisch sein mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (siehe sogleich).

Wenn bspw. der Begriff „Produktionsleiter“ verwendet wird, muss klar gestellt, welcher Begriff tatsächlich gemeint ist.

Weiterer Text folgt.

Fundstellen in den Regelwerken:

  • DIN 15750
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

Über den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gibt es eine Vielzahl von Irrtümern: Wann muss er anwesend sein? Welche Aufgaben hat er?

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Weiterführende Links:

Übersicht der Verantwortlichen

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