Öffentlichkeit

Begriff aus dem Lexikon
Öffentlichkeit

Die “Öffentlichkeit” spielt bei Veranstaltungen an verschiedenen Stellen eine Rolle:

  • Muss GEMA-Gebühr bezahlt werden, wenn fremde Musik gespielt wird?
  • Muss die Künstlersozialabgabe bezahlt werden?
  • Ist das Jugendschutzgesetz anwendbar?
  • Ist das Gaststättenrecht anwendbar?
  • Ist eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich?

Im Urheberrecht gibt es eine Definition in § 15 Absatz 3 UrhG:

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Kurz:

  • Kein abgrenzbarer Personenkreis sowie
  • keine innere Verbundenheit.

Der Personenkreis ist bspw. dann nicht mehr abgrenzbar, wenn sich die Einladung an Jedermann richtet, d.h. jeder könnte teilnehmen, wenn er wollte.

Bei der Frage nach der inneren Verbundenheit kommt es nicht darauf an, dass sich die Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter kennen oder bspw. über einen Arbeitsvertrag miteinander verbunden sind. Die Verbundenheit muss sich vielmehr auf der sozialen Ebene abspielen.

Eine Betriebsveranstaltung ist oftmals auch öffentlich: Ob die eingeladenen Mitarbeiter untereinander oder zum Arbeitgeber innerlich verbunden sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

Eine Geschlossene Veranstaltung kann übrigens auch öffentlich sein.

ALLE BEITRÄGE ZU “PRIVAT” UND “ÖFFENTLICH”

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