In vielen Verträgen findet sich die Klausel, dass „mündliche Nebenabreden nicht getroffen“ wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine mündlich vereinbarte Regelung nicht doch gelten kann: Sie muss eben nur bewiesen werden. Durch die Klausel spricht lediglich „der erste Anschein“ dafür, dass es eben nichts Mündliches gibt.
Will man als Vertragsersteller nicht das Risiko eingehen, dass der andere Vertragspartner im Nachhinein mit längst vergessenen mündlichen Absprachen daherkommt, sollte man die Klausel um eine Aufhebung ergänzen: „Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen, frühere mündliche Abreden werden mit dem Zustandekommen des schriftlichen Vertrages aufgehoben.“
Nur mit der vereinbarten Aufhebung kann der andere Vertragspartner nicht damit kommen, dass es doch noch frühere mündliche Absprachen geben würde.
Umgekehrt heißt das aber: Vorsicht, wenn Sie im Vertrag solche Klauseln finden. Prüfen Sie, ob es nicht wirklich noch andere wichtige Absprachen gibt, die man vorsichtshalber doch in den schriftlichen Vertrag hineinschreiben sollte.
By the way: Grundsätzlich kann man Verträge auch mündlich schließen. Nur, wenn Schriftlichkeit oder Schriftform vereinbart wurde oder das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt (z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen), muss diese bestimmte Form eingehalten werden.