Minderjährige nimmt das Gesetz in Schutz, sei es minderjährige Arbeitnehmer oder minderjährige Besucher. Für minderjährige Besucher gelten insbesondere folgende Regelungen:
§ 4 Jugendschutzgesetz: Gaststätten
Absatz 1: Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Absatz 2: Der Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden (…).
§ 5 Jugendschutzgesetz: Tanzveranstaltung
Absatz 1: Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
Absatz 2: Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Der Muttizettel
Veranstalter bzw. Gastwirt sind verpflichtet, das Alter jedenfalls in Zweifelsfällen zu kontrollieren (§ 2 Absatz 2 JSchG). Außerdem muss der Veranstalter im Zweifelsfall die Berechtigung der Begleitperson prüfen (§ 2 Absatz 1 JSchG).
Personensorgeberechtigt sind grundsätzlich die Eltern.
Erziehungsbeauftragt kann sein der ältere Bruder oder ein anderer Erwachsener.
Hier können die Eltern einen sog. Muttizettel ausfüllen und dem Kind mitgeben, damit der Veranstalter weiß, dass die Mutter (bzw. Vater) einverstanden sind.
Das Problem 1: Natürlich kann ein Veranstalter nicht wissen, ob der Muttizettel echt und tatsächlich von Mutti ausgestellt ist.
Das Problem 2: Der Veranstalter muss nachweisen können, dass er die Kontrollen vorgenommen hat. Daher darf er den Muttizettel auch grundsätzlich einbehalten. Denn: Die Bußgeldtatbestände im Jugendschutz verjähren erst nach 3 Jahren, d.h. der Veranstalter muss ggf. auch nach fast 3 Jahren noch nachweisen können (dürfen), dass er eine Prüfung vorgenommen hat. Daher darf er auch ohne ausdrückliche Zustimmung desjenigen, dessen personenbezogenen Daten auf dem Zettel stehen (zumindest Name und ggf. auch Anschrift von Mutti), diese erheben, speichern und nutzen.