Mitverschulden

Mitverschulden

Mitverschulden bedeutet, dass man einen Schaden anteilig mittragen bzw. ersetzen muss – und zwar auch dann, wenn der Schaden eigentlich von einem anderen verursacht wurde.

Ein Beispiel

Der Besucher stolpert in einem dunklen Bereich auf einer Veranstaltung über eine Stufe und verletzt sich.

In solchen Fällen kann es sein, dass der Veranstalter bspw. 80 % des Schadens bezahlen muss, weil die Stufe hätte beleuchtet sein müssen – und der Besucher die restlichen 20 %, weil er hätte genauer aufpassen müssen und können.

Das Mitverschulden ist im Gesetz geregelt; in § 254 Absatz 1 BGB heißt es dazu:

“Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.”

D.h. immer dann, wenn der Geschädigte an dem Schaden nicht völlig “unschuldig” war, haftet er zu einem Anteil mit.

Daneben gibt es noch einen zweiten Fall des Mitverschuldens: Nämlich dann, wenn man quasi zuschaut, wie der Schaden des anderen immer größer und größer wird – anstatt einzuschreiten. So heißt es dazu in § 254 Absatz 2 BGB:

“Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.”

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):