Werden selbständige DJ´s, Fotografen, Webdesigner oder andere Künstler beauftragt, kann der Auftraggeber verpflichtet sein, Künstlersozialabgabe zu leisten. Die Künstlersozialversicherung ist eigentlich ein überschaubares Rechtsgebiet, in den Details aber doch recht kompliziert. Vor dem Bundessozialgericht wurde eine auf den ersten Blick einfache Frage entschieden: Muss ein Auftraggeber, der nur ein einziges Mal im Jahr einen Webdesigner für 1.750 € beauftragt, die Abgabe bezahlen? Die zuständige Rentenversicherung sagte „ja“, der Auftraggeber sagte „nein“. So landete die Sache schließlich vor dem Bundessozialgericht.
Im Kern ging es um die Frage, wie die gesetzliche Regelung in § 24 Absatz 2 KSVG (früher ähnlich in § 24 Absatz 3) zu verstehen sei. Dort heißt es:
„Die Abgabepflicht … setzt voraus, dass die Summe der Entgelte … für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt.“
Nicht abgabepflichtig ist ein Auftraggeber, wenn seine bezahlten Entgelte trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigen.
Daraus dürfe man aber nicht im Umkehrschluss sagen, dass abgabepflichtig sei, wer pro ein einziges Mal einen Künstler beauftrage, aber dafür mehr als 450 Euro zahle, entschied nun das Bundessozialgericht. Denn: Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern nach § 24 Absatz 1 KSVG rechtfertige, liegt nicht vor.