Für manche Veranstalter hat bzw. hätte es durchaus Vorteile, wenn die Veranstaltung eine Versammlung wäre: Denn diese unterfällt dem Schutz des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit, so dass die Versammlungsbehörde dem Veranstalter erheblich weniger Auflagen machen kann als einem ordinären Veranstalter.

Die KRACH Parade sollte Anfang September über mehrere Kilometer durch Aachen ziehen, mit zahlreichen Lautsprecherwagen, auf denen DJs Musik machen, und mit ca. 3.500 Teilnehmern.

Die Versammlungsbehörde lehnte die Einstufung der Parade als Versammlung ab, das Verwaltungsgericht Aachen hat diese Auffassung im Eilverfahren bestätigt:

Es könnte zwar durchaus sein, dass der Veranstalter die Parade als politische Demonstration geplant habe – für einen durchschnittlichen Betrachter überwiege aber der Partycharakter des Zuges.

So ist auf Fotoaufnahmen früherer Paraden zu sehen, dass die Lautsprecherwagen mit „Diskokugeln, bunten Lichtern und sonstigen Partyaccessoires“ geschmückt waren, so das Gericht. Politische Plakate oder Banner hingegen waren nur vereinzelt zu sehen, die Redebeiträge vom Band waren kaum wahrnehmbar. Typisch für eine Musikveranstaltung sei wiederum der „umfangreiche Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln“, den die Polizeibeamten beobachtet hätten, konstatierte das Verwaltungsgericht. Es sei nicht zu erwarten, dass dies sich in diesem Jahr ändern werde.