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Individualklausel

ist das Gegenteil von AGB

Die Individualklausel ist im Vertragsrecht das Gegenteil von der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB).

Individual-Klausel

Die Klausel wird einmal verwendet und soll nicht künftig mehrmals verwendet werden.

Aus einer AGB-Klausel kann eine individuelle Klausel werden, wenn der andere Vertragspartner faktisch Einfluss auf Veränderung der Klausel nehmen kann (“aushandeln”).

Die Rechtsfolge:

Hier kann nahezu alles vereinbart werden, eine Grenze findet sich erst im allgemeinen Grundsatz von “Treu und Glauben” (§ 242 BGB).

Ein Beispiel:

Die Eventagentur E erhält vom Veranstalter V einen schwierigen und riskanten Auftrag. E kann im Vertrag die Haftung ausnahmsweise nahezu komplett ausschließen.

Der Nachteil:

Eine ausgehandelte Klausel ist wirksam – auch, wenn sie sich später als ungeschickt herausstellt. D.h. bevor man die AGB seines Vertragspartners detailliert korrigieren möchte, sollte man überlegen, ob man sie nicht so belässt wie sie sind: Denn dann kann man sich später immer noch auf ihre Unwirksamkeit berufen!

AGB-Klausel

Die Klausel wird mehrmals verwendet oder soll mehrmals verwendet werden.

Typisch dafür ist, dass die Klausel von einem Vertragspartner einseitig vorgegeben wird, ohne dass der andere Vertragspartner mitreden dürfte.

Die Rechtsfolge:

Hier gibt es sehr enge und strenge Grenzen im sog. AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB): Denn der andere Vertragspartner, der keine Chance hat, bei der Formulierung mitzureden, soll vor unangemessener Benachteiligung geschützt werden.

Ein Beispiel:

Die Eventagentur E kann nicht einfach jede Haftung ausschließen – und damit auch die Haftung für Absicht bzw. Vorsatz.

Der Nachteil:

Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn man es übertreibt und sich zu viele Vorteile verschaffen will. Daher ist es manchmal besser, vorsichtiger zu formulieren – bei AGB gegenüber Verbrauchern droht sonst ggf. sogar eine Abmahnung, wenn man es übertreibt!

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Weiterführende Links:

Lexikon AGB Vertragsrecht

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