Diese Frage ist wichtig, wenn es darum geht, ob die Hausordnung bspw. gegenüber dem Störenfried durchgesetzt werden kann.

Die Hausordnung würde nicht gebraucht, wenn der Täter eine Straftat begeht; denn dann kann der Veranstalter aufgrund dieser Straftat den Besuchervertrag kündigen.

Wenn aber über die Hausordnung auch bspw. geregelt werden soll, dass keine Getränke mit gebracht werden dürfen, dann muss die Hausordnung wirksam eingebunden werden – und zwar in den Vertrag mit dem Besucher, Beschäftigten und Mitwirkenden.

Dazu muss die Hausordnung aber zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort platziert sein.

Ein Beispiel:

Der Besucher kauft im Internet Tickets für die Veranstaltung, die Hausordnung wird am Einlass an den Türrahmen geklebt.

Das Problem:

Der Besucher hat mit dem Ticketkauf bereits den Vertrag geschlossen, der ihm das Zugangsrecht in die Location verschafft. Dann ist es zu spät, wenn erst an der Halle plötzlich noch weitere Bedingungen ins Spiel gebracht werde (sollen).

Die Lösung:

Wenn eine Hausordnung durchgesetzt können werden soll, dann muss sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingebunden werden:

  • Beim Ticketkauf im Internet: dort im Shop.
  • Bei kostenfreien Veranstaltungen: Am Eingangsbereich auf das Veranstaltungsgelände

Mietvertrag beachten!

In vielen Mietverträgen wird der Mieter der Location verpflichtet, (auch) die Hausordnung des Vermieters gegenüber den Besuchern durchzusetzen. Diese Hausordnung des Vermieters „leidet“ darunter, dass der Besucher nicht Vertragspartner des Vermieters ist/wird. Dementsprechend muss der Mieter bzw. Veranstalter diese fremde Hausordnung in seinen Vertrag mit seinem Besucher einbringen.