NicoElNino (Getty Images)

Generalunternehmer

Eventagenturen,
technische Dienstleister

Generalunternehmer bezeichnet den Vertragspartner, der „zwischen den Stühlen“ sitzt; in der Eventbranche ist das typischerweise die Eventagentur, aber auch technische Dienstleister u.a. Ich beschreibe das am Beispiel der Eventagentur:

  • Der Kunde/Auftraggeber beauftragt die Eventagentur mit der Durchführung und Planung einer Veranstaltung.
  • Wenn die Eventagentur selbst nicht alle dafür erforderlichen Leistungen erbringen kann, sondern ihrerseits Sub-/Nachunternehmer beauftragt, um alle Leistungen erbringen zu können, dann ist die Agentur der Generalunternehmer.

Anders ausgedrückt:

  • Der Kunde hat einen Vertrag mit dieser einen Eventagentur. Er hat damit einen Ansprechpartner, er bekommt „alles aus einer Hand“.
  • Die Eventagentur wiederum schließt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit ihren Subunternehmern (z.B. Location, Technik, Künstler usw.) und gibt quasi das Gesamtpaket „Veranstaltung“ an den Kunden.

Agenturvertrag – rechtssicher, transparent & branchenspezifisch

Sie sind eine Veranstaltungagentur oder ein Veranstalter? Sie möchten Ihre Zusammenarbeit rechtssicher und fair regeln mit klaren Vorgaben zu Leistungsumfang, Vergütung, Subunternehmern und Rechteübertragungen rund um Ihr Event? Sie suchen jemanden, der die Interessen beider Seiten kennt und einen rechtlich einwandfreien Vertrag ausarbeiten kann?

Wir kennen die rechtlichen Fallstricke und können für Sie rechtssichere Agenturverträge erstellen: Profitieren Sie von unserer über 20 Jahre langen Erfahrung mit Agenturen und Veranstaltern in der Veranstaltungsbranche!

Die Besonderheiten:

  • Der Kunde hält sich grundsätzlich immer an „seinen“ Vertragspartner, wenn etwas schief geht: Das ist die Eventagentur. Sie haftet also für Fehler ihrer Subunternehmer, als ob sie selbst den Fehler gemacht hätte (man spricht hier oftmals auch davon, dass der Subunternehmer der Erfüllungsgehilfe der Agentur ist: Er hilft der Agentur dabei, deren vertraglich geschuldete Leistung „Veranstaltung“ zu erfüllen).
  • Die Agentur muss grundsätzlich keine Sorge haben, dass der Kunde direkten Kontakt mit den Leistungsträgern bekommt und künftige Geschäfte ohne die Agentur abwickelt.
  • Die Agentur legt typischerweise auch keine Einzelpreise offen.
  • Generalunternehmer zu sein ist ein Service gegenüber dem Kunden; die Agentur muss aber prüfen, ob und inwieweit sie dadurch Ihre Risiken erhöht (man denke daran, dass der Kunde den Vertrag mit der Agentur storniert – aber die Verträge zwischen Agentur und Subunternehmern laufen ja erst mal normal weiter…).

Letztlich sitzt ein Generalunternehmer sprichwörtlich zwischen zwei Stühlen:

Verhältnis zum Kunden

Der General bekommt einen Auftrag „von oben“, also von seinem Kunden. Darin werden bspw. geregelt:

  • Zahlungsbedingungen (meist: Kunde will so spät wie möglich zahlen)
  • Rechteübergang (meist: maximale Rechte gehen auf den Kunden über)
  • Haftung (meist: General soll uneingeschränkt haften)
  • Stornierung: Kunde will stornieren können
  • Datenschutz (AVV): General verspricht beste Sicherheit der Daten

Verhältnis zum Subunternehmer

Der General erteilt dann einen Auftrag „nach unten“, also an seinen Subunternehmer. Darin werden bspw. geregelt:

  • Zahlungsbedingungen (meist: Sub will sein Geld so früh wie möglich haben)
  • Rechteübergang (meist: Sub will oder kann nicht alle Rechte hergeben)
  • Haftung (meist: Sub will oder kann seine Haftung beschränken)
  • Stornierung: Hier sind frühere Stornoregelungen oder andere Pauschalen geregelt
  • Datenschutz (AVV): Sub hat keine so hohen Sicherheitsmaßnahmen

Dieses „Dilemma“ = das Sitzen zwischen den Stühlen muss der Generalunternehmer lösen. Es wäre fatal, wenn es in beide Richtungen unterschiedliche Rechtspositionen gibt, d.h. nach oben wird A versprochen, aber von unten bekommt er nur B.

Gefährlich kann es insbesondere werden, wenn der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) von den Vertragspartnern kommt, und man ihn sich nicht sorgfältig durchschaut: Denn dann übersieht man ganz schnell, dass sich bspw. die technischen und organisatorischen Maßnahmen seines Subunternehmers ggf. erheblich unterscheiden zu denen, die man seinem Kunden im dortigen AVV schuldet.

Das heißt: Egal ob Werkvertrag oder AVV o.ä., gleichen Sie einerseits Ihre Pflichten dem Kunden gegenüber ab mit den Ansprüchen Ihren Subunternehmern gegenüber – bzw. auch umgekehrt, je nachdem, welcher Vertrag zuerst geschlossen wird.

Agenturvertrag – rechtssicher, transparent & branchenspezifisch

Sie sind eine Veranstaltungagentur oder ein Veranstalter? Sie möchten Ihre Zusammenarbeit rechtssicher und fair regeln mit klaren Vorgaben zu Leistungsumfang, Vergütung, Subunternehmern und Rechteübertragungen rund um Ihr Event? Sie suchen jemanden, der die Interessen beider Seiten kennt und einen rechtlich einwandfreien Vertrag ausarbeiten kann?

Wir kennen die rechtlichen Fallstricke und können für Sie rechtssichere Agenturverträge erstellen: Profitieren Sie von unserer über 20 Jahre langen Erfahrung mit Agenturen und Veranstaltern in der Veranstaltungsbranche!

Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sein Spezialgebiet ist das Veranstaltungsrecht.
Mehr erfahren

Einwilligung*
Scroll to top