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Fahrgeschäfte

Riesenrad, Autoscooter, Kirmes…

Fahrgeschäfte sind bspw. Karusselle, Riesenrad, Autoscooter usw.

Durch die Tatsache, dass

  • sie an verschiedenen Orten auf- und abgebaut werde,
  • zumeist gewisse Kräfte und Dynamiken wirken,
  • ungeübte Personen die Geräte nutzen (= die Besucher),

ergeben sich besondere Risiken, weshalb es auch besondere Verantwortlichkeiten in den Regelwerken gibt:

Belehrte Person bei Fliegenden Bauten

Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.

Fundstellen in den Regelwerken:

  • Ziffer 6.1.1 M-FlBauR

Weiterführender Link:

Fliegende Bauten

Sachkundige Person für den Auf- und Abbau technisch schwieriger Fliegender Bauten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass technisch schwierige fliegende Bauten nur unter Leitung sachkundiger Aufsichtspersonen auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich

  • mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können und
  • an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.

Technisch schwierige fliegende Bauten in diesem Sinne sind:

  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen,
    • Dazu zählen nicht die Kinderfahrgeschäfte.
  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen,
    • Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m2 Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m.
    • Dazu zählen z.B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes (z. B. Zeppelin), Autoskooter, Riesenschaukeln.
  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden.
    • Besondere Anforderungen ergeben sich z.B. bei der Benutzung schweren Gerätes wie Hebezeuge oder Krane.

Der Auf- und Abbau von Artistengeräten hingegen ist von den Artisten selbst zu überwachen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Unterwiesene Person für den Fahr- und Bremsstand von Fahrgeschäften

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Fahr- und Bremsstand eines Fahrgeschäftes während des Betriebes dauernd mit einer unterwiesenen Person, die über 18 Jahre alt ist, besetzt ist.

Fundstellen in den Regelwerken:

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