In Rheinland-Pfalz wollte ein Veranstalter E-Scooter-Touren durch Weinberge anbieten. Die Stadt untersagte diese Touren zumindest auf allen Wegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 gekennzeichnet waren („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) sowie mit dem Argument, dass es eine Gemeindeordnung gebe, die die betroffenen Wege als öffentliche Einrichtung deklarierten.

Der Veranstalter klagte gegen diese Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht, das nun seinen Antrag abgewiesen hat.

Das erste Argument mit dem Verkehrsschild ließ das Gericht allerdings nicht gelten: Die einsitzigen maximal 6 km/h „schnellen“ E-Scooter seien als Krankenfahrstühle anzusehen, und diese dürften grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien.

Allerdings hielt das Argument der Gemeindeverordnung stand: Denn die Wege seien danach keine öffentlichen Straßen, sondern öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck in der Gemeindeordnung definiert wurde für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Benutzung als Fußweg. Die darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer Erlaubnis der Stadt, die diese nicht erteilt hat.