Brandschutzhelfer
auf Veranstaltungen bzw.
in Veranstaltungsstätten
Der Brandschutzhelfer ist ein Baustein für den Brandschutz und wird vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes benannt.
Brandschutzhelfer sind Mitarbeiter im Betrieb, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen sollen, ohne sich selbst zu gefährden. Sie sind dafür ausgebildet und werden vom Arbeitgeber für diese Aufgabe bestellt.
- Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
- Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach insoweit benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. (…)
Die DGUV Vorschrift 1 besagt:
- Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
In der DGUV Information 205-023 und der ASR A2.2, Abschnitt 6.2, heißt es weiter:
- Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Zu den Aufgaben des Brandschutzhelfers gehört u.a. der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.
Fundstellen in den Regelwerken:
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Weiterführende Links:
Übersicht Verantwortliche Brandschutzbeauftragter Evakuierungshelfer