Belehrte Personen

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Belehrte Personen

Manche Personen muss der Arbeitgeber bzw. Hauptverantwortliche “belehren”, diese nennt man dann belehrte Personen, z.B.:

Es müssen alle Personen, die in bestimmten Lebensmittelbereichen gewerblich tätig werden,

  • vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt werden und
  • darüber eine Bescheinigung vorweisen. Die Belehrung darf nicht älter als drei Monate sein und muss dem Arbeitgeber spätestens bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber

  • diese Belehrung für die Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen wiederholen, mindestens aber jährlich,
  • die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation der letzten Belehrung ist an der Arbeitsstelle verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Fundstellen in den Regelwerken

Neue bundeseinheitliche nationale Leitlinie zur Guten Hygienepraxis für Veranstalter und Helfer auf öffentlich zugänglichen Festen von BZfE und BAG HW: Feste sicher feiern »

Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.

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