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Ausländersteuer

Künstler oder Freelancer
aus dem Ausland auf
Veranstaltungen in Deutschland

Der Begriff kommt aus dem Steuerrecht. Korrekt heißt die Ausländersteuer eigentlich: „Beschränkte Einkommensteuer“, da es sich um eine besondere Einkommensteuer handelt. Daher findet sich die gesetzliche Regelung dazu auch im Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Ausländersteuer muss vom Veranstalter bzw. Auftraggeber bezahlt werden, wenn der Künstler, Techniker bzw. Auftragnehmer ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben und Einnahmen in Deutschland erzielen.

Das Besondere bei der Ausländersteuer ist, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die (beschränkte) Einkommensteuer seines Auftragnehmers an das zuständige deutsche Finanzamt abzuführen. Er muss also bei der Kalkulation beachten, dass zusätzlich zum Honorar ggf. noch Einkommensteuer zu zahlen ist.

Auftraggeber und Auftragnehmer können grundsätzlich wählen und vereinbaren, welche Berechnung der Einkommensteuer gelten soll.

Die Ausländersteuer fällt an (vgl. § 50a Einkommensteuergesetz):

  • bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen (…),
  • bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (…),
  • bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (…).

Der Steuerabzug beträgt 15% der gesamten Einnahmen. Kommt der Auftragnehmer aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), kann er wahlweise seine Gesamteinnahmen versteuern (mit 15%, sog. Bruttobesteuerung) oder auch seine Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen abziehen (dann gilt ein Steuersatz von 30% bei natürlichen Personen, sog. Nettobesteuerung). D.h., eine Nettobesteuerung für einen EU- oder EWR-Bürger lohnt sich nur, wenn er mehr als 50% Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen könnte.

Vom Auftraggeber ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 EStG übersteigen.

Bei Einkünften im Sinne der obigen Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung und Tag 250,00 Euro nicht übersteigen.

Vereinbart werden muss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, ob der Auftraggeber zum vereinbarten Honorar noch die Einkommensteuer zusätzlich abführen muss (sog. Nettogage) oder ob er von dem vereinbarten Gesamtbetrag die Einkommensteuer abzieht und den verbleibenden Rest an den Auftragnehmer ausbezahlt (sog. Bruttogage).

Geregelt ist die Ausländersteuer insbesondere in § 50a Einkommensteuergesetz.

Weitere Informationen:

  • Merkblatt zum Antrag nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/ oder nach § 50c Abs. 3 EStG auf Erstattung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Vergütungen an ausländische Künstler und Künstlerinnen sowie Sportler und Sportlerinnen (Stand 11/20221) → Download PDF
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2010 zum Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen → Download als PDF
  • Informationen und Formulare des BZSt zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG → zur Webseite

 

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Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sein Spezialgebiet ist das Veranstaltungsrecht.
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