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Aufbau und Abbau
einer Veranstaltung

Verantwortliche
und Zuständigkeiten

Beim Aufbau und Abbau einer Veranstaltung sieht das Gesetz genauso wie bei der Veranstaltung selbst gewisse Risiken; oftmals werden diese durch Zeitdruck oder durch die Unerfahrenheit mit fremden Locations verschärft. Dementsprechend gibt es eine Reihe von Funktionsträgern, die bei Aufbau und/oder Abbau anwesend sein müssen:

Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

In baulichen Anlagen, die unter die baurechtlichen Sonderbaubestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) fallen, werden diese Aufgaben durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik wahrgenommen. Aufgabe dieser Bühnen- und Studiofachkräfte ist u.a., die für die Produktion bzw. Veranstaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen, also deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Kommt es im Verantwortungsbereich der Bühnen- und Studiofachkraft zu Darstellungen mit besonderen Gefährdungen, deren Durchführung aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen von anderen fachkundigen Personen verantwortet werden müssen, haben sich – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – die Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterweisung und der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Aufsicht führende Person bei Aufführungen, Aufnahmen und Proben

Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.

In baulichen Anlagen, die unter die baurechtlichen Sonderbaubestimmungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung) fallen, werden diese Aufgaben durch den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik wahrgenommen. Aufgabe dieser Bühnen- und Studiofachkräfte ist u.a., die für die Produktion bzw. Veranstaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu beaufsichtigen, also deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren. Kommt es im Verantwortungsbereich der Bühnen- und Studiofachkraft zu Darstellungen mit besonderen Gefährdungen, deren Durchführung aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen von anderen fachkundigen Personen verantwortet werden müssen, haben sich – soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist – die Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung, der Unterweisung und der Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.

Fundstellen in den Regelwerken:

Aufsicht führende Person bei Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von Zelt- und Tragluftbauten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt. Der Ausbildungsnachweis ist nicht erforderlich bei

  1. baulichen Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen und eine Firsthöhe von 5,00 m und eine Breite von 10,00 m nicht überschreiten,
  2. Tragluftbauten.

Fundstellen in den Regelwerken:

Aufsicht führende Person beim Ausführen gefährlicher Arbeiten durch mehrere Personen gemeinschaftlich

Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Fundstellen in den Regelwerken:

Aufsicht führende Person beim Probelauf vor dem Betrieb von Schausteller- und Zirkusanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme des Betriebes betriebsmäßig bewegte Anlagen oder ihre Teile einem Probelauf unterzogen werden. Der Probelauf darf erst erfolgen, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, dass die Errichtung oder Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß abgeschlossen ist und sich niemand im Gefahrenbereich bewegter Teile aufhält.

Fundstellen in den Regelwerken:

Aufsicht führende Person anstelle eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik

Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 Absatz 3 MVStättVO ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des vorstehenden Absatzes können die Aufgaben nach den § 40 Absätzen 1 bis 3 MVStättVO von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Fundstellen in den Regelwerken:

Befähigte Person für die Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

Fundstellen in den Regelwerken:

Befähigte Person für die Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen

Flüssiggasanlagen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, im Übrigen wiederkehrend, von hierzu befähigten Personen zu prüfen.

Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Flüssiggasanlagen zu überzeugen (u.a. Dichtheitsprüfung, ausreichende Frischluftzuführung, gefahrlose Abgasabführung). Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Flüssiggasanlage verfügt.

Fundstellen in den Regelwerken:

Technischer Leiter Veranstaltungstechnik

Der Technische Leiter – als Abgrenzung zum Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik des Betreibers – steht auf Seiten des Veranstalters und koordiniert die Veranstaltungstechnik(-dienstleister).

Fundstellen in den Regelwerken:

  • DIN 15750
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

Auch über den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gibt es eine Vielzahl von Irrtümern: Wann muss er anwesend sein? Welche Aufgaben hat er?

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Fundstellen in den Regelwerken:

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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