Dem örtlichen Volleyball Club wurden Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern erteilt. Die Baugenehmigungen enthielten keine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung. Nach einige Jahren beschwerten sich Anwohner, dass auf der Anlage auch Feiern stattfinden würden, die unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge hätten. Der Streit landete schließlich vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschied nun, dass keine Baugenehmigung für die Veranstaltung von Feiern und geselligen Veranstaltungen vorliege. Dem Bestandsschutz der Genehmigung Baugenehmigung erfasse hauptsächlich den Betrieb der Beachvolleyballfelder zu Sportzwecken; da die Genehmigung seinerzeit nicht weiter konkretisiert wurde, unterfielen ihr darüber hinaus Nutzungen, die typischerweise auf einer solchen Anlage zu erwarten seien, so das Gericht.
Erlaubt sind noch vorhersehbare Betriebszustände
Daher erlaubte das Gericht drei Turniere pro Jahr: Es könnten von einer Baugenehmigung, die „nur“ eine Sportanlage zum Gegenstand habe, einzelne Veranstaltungen gedeckt sein, soweit es sich um „vorhersehbare Betriebszustände“ handele.
Vorhersehbare Betriebszustände seien zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehörten. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr ein Verein sei. Zum Vereinsleben gehöre auch die Durchführung von vereinzelten Festen, die vom Vereinszweck gedeckt seien und einen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben seien die drei Turniere noch von der Genehmigung gedeckt.
Durch die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feiern und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck seien die Anwohner tatsächlich unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, so das Gericht. Dementsprechend wurde der zuständige Landkreis zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet.
Unsere Empfehlung
Wir erleben das in unserer anwaltlichen Beratungspraxis oft: Man hat ein tolles Konzept für ein besonderes Event, und man hat eine schöne Location gefunden – und dann wird übersehen, dass Konzept zur Location passen muss und umgekehrt. Genauer: Das Konzept muss zur Baugenehmigung passen.
Erstaunlich viele Vermieter wissen gar nicht, was in der Baugenehmigung steht (bzw. was nicht darin steht). Das liegt bspw. daran, dass über die Jahre das Personal gewechselt hat, und die Durchsicht von verstaubten Unterlagen nicht als sonderlich wichtig eingestuft wird.
Aber wir haben schon oft erlebt, dass Veranstaltungen teilweise wenige Tage, teilweise auch am Tag der Veranstaltung, eine Untersagungsverfügung bekommen haben, weil die geplante Veranstaltung nicht von der Baugenehmigung erfasst sei.
Daher: Stellen Sie sicher, dass die geplante Veranstaltung von der (Bau-)Genehmigung erfasst ist – und zwar egal, ob Sie auf der Seite des Mieters oder des Vermieters stehen.