Haben Veranstaltungen Bestandschutz? „Das war schon immer so“, heißt es ja.

Es gibt baurechtliche Bestandsschutzvorschriften, so bspw. in § 46 MVStättVO für bestehende Versammlungsstätten nach Änderung der MVStättVO.

Veranstaltungen bzw. bauliche Anlagen aber sind grundsätzlich immer an den aktuellen Vorschriften zu messen. Können bspw. Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden, dann kann sich der Veranstalter nicht darauf berufen, dass er die Veranstaltung bereits zuvor durchgeführt hat.

Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung in den Vorjahren genehmigt wurde. Soweit die Genehmigung fehlerhaft erlassen wurde, kann sie widerrufen werden.

Nur, weil in den vergangenen 20 Jahren nichts passiert ist, heißt es nicht, dass man alles richtig gemacht hat.

Es gibt kein Argument dafür, rechtswidrigen Veranstaltungen einen Bestandsschutz zu gewähren, nur, weil sie schon öfter durchgeführt wurden. Ansonsten würde dem kommerziellen Interesse eines Einzelnen (= des Veranstalters, der seine Veranstaltung weiterführen möchte) dem berechtigten Interesse der Besucher an seiner Unverletzlichkeit und Gesundheit Vorrang gewährt werden – während sich der Besucher möglicherweise gar nicht gegen die Gefahren schützen kann.

Übrigens:

Auch eine Versammlungsstätte, die unter die Bestandsschutzregel des § 46 MVStättVO fallen sollte, ist nicht automatisch in allen Fällen geschützt: Drängen sich erhebliche Sicherheitsmängel auf, die nur aufgrund einer Bestandsschutzregel überhaupt bestehen dürfen, so wäre im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob nicht im Einzelfall der Schutz von Leib und Leben dem gesetzlichen Bestandsschutz vorgeht.