Viele Betreiber von Versammlungsstätten haben einen Vertrag mit der GEMA geschlossen, mit dem sie pauschal berechtigt sind, Musikstücke wiederzugeben. Dafür zahlen sie entsprechende Lizenzgebühren an die GEMA.
Fraglich ist oftmals, ob sich auch der sich einmietende Fremdveranstalter unter diesen Vertrag setzen darf oder ob der Mieter selbst noch einmal GEMA-Gebühren zahlen muss.
Häufig ist es so, dass der sich in den Club einmietende Fremdveranstalter meint, diese Gebühren nicht mehr zu zahlen müssen, da ja bereits der Betreiber/Vermieter diese Gebühren pauschal für die Versammlungsstätte bezahlt hätte.
Hierbei ist aber zu beachten, dass grundsätzlich der Clubbetreiber die GEMA-Gebühren nicht für den Club bezahlt, sondern für sich als Verwerter bzw. Veranstalter von Musikwiedergaben.
Somit kann sich nicht jeder, der innerhalb des Clubs ebenfalls Musikwerke verwertet, auf diesen bereits geschlossenen Vertrag und Nutzungserlaubnis berufen. Grundsätzlich muss vielmehr der Mieter/Veranstalter als eigener Verwerter von Musikwerken die Erlaubnis der GEMA einholen und dorthin GEMA-Gebühren entrichten, wenn er eine öffentliche Veranstaltung durchführt und dort Musik nutzt.
Der sich in eine fremde Location einmietende Veranstalter sollte also diese Frage im Vorfeld klären, da er ansonsten eine Rechtsverletzung begeht; die GEMA ist bei einer nicht erfolgten vorherigen Anmeldung berechtigt, einen 100 %-igen Strafzuschlag der Lizenzgebühren zu fordern.