Master Vendor
Arbeitnehmerüberlassung
Verbotene Kettenüberlassung
Der Master Vendor kommt u.a. im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung vor und wird benötigt, wenn eine verbotene Kettenüberlassung legal „umgangen“ werden soll:
Ein Beispiel: Der Veranstalter beauftragt im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung einen Personaldienstleister A, der 100 Helfer stellen soll. Dieser Personaldienstleister A hat aber nur 50 Mitarbeiter, also leiht er sich von einem Sub-Personaldienstleister B weitere 50 Helfer zu. So kann er dann 100 Helfer stellen.
Dabei handelt es sich aber um eine Kettenüberlassung: Der Subdienstleister B soll 50 Helfer an A überlassen, der dann seinerseits diese 50 plus die eigenen 50 an den Veranstalter überlässt. S
Solche Kettenüberlassungen sind verboten (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG)!
Da aber der Veranstalter schließlich doch 100 Helfer braucht, gibt es das (völlig legale) Master-Vendor-Modell: Der Master ist quasi ein Vermittler und Personaldisponent in einem. Er prüft, wieviel Personal notwendig ist und sucht entsprechende Personaldienstleister; er vermittelt dann die Aufträge zwischen dem Veranstalter und den Verleihern = der Überlassungsvertrag kommt direkt zwischen dem Auftraggeber (Entleiher) und den jeweiligen Verleihern zustande.
In unserem Beispiel könnte also der Dienstleister A anbieten, auch als Master Vendor aufzutreten. So behält er den Auftrag, und der Kunde muss sich nicht selbst mit zig Personaldienstleistern herumschlagen.
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