Ausstellung
Abgrenzung zur Messe,
Festsetzung,
Stände als Fliegende Bauten?
Eine Ausstellung ist eine besondere Veranstaltungsart und dem Messerecht“ zuzuordnen. Sie kann eine „ganz normale“ Veranstaltung sein, auf der Waren ausgestellt werden. Sie kann aber auch eine Veranstaltung sein, die gewerberechtlich festgesetzt werden kann. Dann muss die Veranstaltung folgende Voraussetzungen erfüllen (siehe § 65 Gewerbeordnung):
- eine zeitlich begrenzte Veranstaltung,
- auf der eine Vielzahl von Ausstellern
- ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Erfüllt die Ausstellung diese Kriterien, kann der Veranstalter sie festsetzen lassen (das ist freiwillig!).
Die zuständige Behörde darf die Festsetzung nur ablehnen im Rahmen des § 69a GewO:
- Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt
- Der Veranstalter besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
- Die Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse
- Die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, soll vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden
Besonderheiten bei einer Ausstellung:
Die Unterscheidung und Abgrenzung von Ausstellung zu Messe ist wichtig, wenn die Veranstaltung festgesetzt werden soll: Denn dann erwirbt der Veranstalter gewisse Vorteile (z.B. Lockerung der Arbeitszeiten), aber umgekehrt auch alle denkbaren Aussteller einen Anspruch, auf dieser festgesetzten Veranstaltung auch ausstellen zu dürfen (siehe § 70 GewO).
Die Abgrenzung zwischen Messe und Ausstellung gewährleistet, dass sich bewerbende Aussteller wissen, was die Regeln sind und die Veranstaltung und alle zugelassenen Aussteller in derselben (überprüfbaren) Spur bleiben (abgelehnte Bewerber könnten dann ggf. dagegen vorgehen, wenn sich die Ausstellung nachher als eine andere Veranstaltungsart entpuppt).
Bei einer Ausstellung kann der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen (§ 64 Absatz 2 GewO). Auf einer Ausstellung dürfen auch Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln: (…) 4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes (§ 1 Absatz 2 Nr. 4 MVStättVO).
Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach § 7 Absatz 1 MVStättVO bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen. (siehe § 7 Absatz 5 MVStättVO).
Werden Ausstellungsstände in einer Halle aufgebaut, so gelten sie nicht selbst auch als (kleine) Versammlungsstätte, ebenso nicht bauliche Anlagen oder Fliegende Bauten. So sieht § 1 Abs. 2 Nr. 6 Musterbauordnung ausdrücklich vor, dass für “Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden” die MBO nicht gilt.
Veränderbare Einbauten in der Ausstellung sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können (§ 3 Absatz 7 MVStättVO).
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