sergio souza (Pexels)

Zelte

bei Veranstaltungen

Zelte für die Veranstaltung, Catering usw. können Fliegende Bauten sein, jedenfalls bergen sie ein Gefahrenpotential: Stetiger Auf- und Abbau an verschiedenen Orten, Unwetter usw., daher gibt es auch hier Aufgaben, die von bestimmten Personen wahrzunehmen sind:

Belehrte Person bei Fliegenden Bauten

]Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.

Mehr zu Fliegende Bauten

Fundstellen in den Regelwerken:

  • Ziffer 6.1.1 M-FlBauR (Muster-Richtlinie für Fliegende Bauten)
Sachkundige Person für den Auf- und Abbau technisch schwieriger Fliegender Bauten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass technisch schwierige fliegende Bauten nur unter Leitung sachkundiger Aufsichtspersonen auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich

  1. mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können und
  2. an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.

Technisch schwierige fliegende Bauten in diesem Sinne sind:

  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen. Dazu zählen nicht die Kinderfahrgeschäfte.
  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen. Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m2 Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m. Dazu zählen z.B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes (z.B. Zeppelin), Autoscooter, Riesenschaukeln.
  • Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden. Besondere Anforderungen ergeben sich z.B. bei der Benutzung schweren Gerätes wie Hebezeuge oder Krane.

Der Auf- und Abbau von Artistengeräten hingegen ist von den Artisten selbst zu überwachen.

Fundstellen in den Regelwerken:

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