Unter gewissen Umständen kann die Durchführung einer Veranstaltung verboten werden. Wir stellen hier ein paar typische Konstellationen vor:
Straftaten
Wenn eine Stadt eine Veranstaltung verbieten möchte, bei dem sie die Begehung von Straftaten befürchtet, muss sie in der Verbotsverfügung Anhaltspunkte darlegen, dass mit Straftaten durch Bandmitglieder oder Konzertbesucher zu rechnen sei. Außerdem muss sie auch grundsätzlich den Veranstalter anhören.
Es müssen hinreichend konkrete und aktuelle Anhaltspunkte dafür bestehen (und von der Behörde nachgewiesen werden), dass anlässlich der Veranstaltung mit Straftaten durch Künstler oder Veranstaltungsteilnehmer zu rechnen ist.
Allein der Umstand, dass ggf. bei früheren Veranstaltungen des Veranstalters Straftaten durch Besucher begangen wurden, reicht nicht aus, eine weitere Veranstaltung zu verbieten.
Allein die abstrakte Gefahr reicht grundsätzlich nicht aus, um als Behörde Ordnungsmittel gegen einen Veranstalter zu erlangen. Denn jede Veranstaltung ist für sich gesehen eine abstrakte Gefahr. Vielmehr benötigt die Behörde hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ihr Tätigwerden.
Waldbrandgefahr
Allein aus der hohen Waldbrandgefahr kann noch nicht der Schluss gezogen werden, größere Veranstaltungen auf freien Außenflächen bringen deshalb generell die konkrete Gefahr eines solchen Brandes mit sich. Es ist dann vielmehr zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen die Gefahren der Brandentstehung (z.B. weil Autos auf der Wiese fahren, weil gegrillt werden darf usw.) so eingedämmt werden können, dass nicht mehr als das allgemein zur fraglichen Zeit bestehende Brandrisiko übrigbleibt.
Fehlende Genehmigung
Wenn der Veranstalter eine Genehmigung braucht, darf er eine Veranstaltung ohne sie nicht durchführen. Das gilt auch dann, wenn er sicher glaubt, dass seine Veranstaltung genehmigungsfähig wäre.
Nur dann, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, dürfte die Veranstaltung nicht verboten werden. Die Offensichtlichkeit hat aber natürlich hohe Hürden. So kann schon die Tatsache, dass die Genehmigung allenfalls unter Festsetzung von z.B. immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen zur sicheren Einhaltung der Immissionsrichtwerte (Lärmschutz der Anwohner!) erlassen würde, nicht mehr von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden.