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Versammlungsstätten-
verordnung
Rheinland-Pfalz

Text und Abweichungen
vom Muster

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Rheinland-Pfalz.

Texte:

Hier finden Sie den Text der VStättVO RLP vom 15.11.2018.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz:

Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.

Die Verordnung wurde in RLP 2018 komplett überarbeitet (sie war bis dahin die mit Abstand am längsten unveränderte Verordnung im Vergleich zu den anderen Ländern gewesen). Sie hat sich weitestgehend an die neue Muster-Verordnung (Stand 2014) angelehnt.

In § 38 Absatz 5 Satz 3 findet sich ein Teilsatz, den es so in den anderen Ländern nicht gibt:

“Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt; dies gilt nicht im Fall der schriftlich vereinbarten Übertragung der Verpflichtungen nach Absatz 2.“

Mit dieser Regelung wird der Betreiber von der Verantwortung für die Anwesenheitspflicht (und auch nur für diese) ausgenommen, sofern die Übertragung der Anwesenheitspflicht schriftlich erfolgt. Diese Regelung bedeutet also nicht, dass der Betreiber aus der Haftung entlassen würde, sondern nur von seiner Verantwortung für die grundsätzliche Anwesenheitspflicht.

In § 40 Absatz 4 gelten die Pflichten nicht bereits ab einer Szenenfläche von 50 m², sondern (wie in Baden-Württemberg auch) erst ab 100 m².

Gemäß § 41 Absatz 4 kann die Bauaufsichtsbehörde die Einrichtung einer Brandsicherheitswache und einer Sanitätswache verlangen (vom Betreiber, nicht vom Veranstalter!).

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