Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Rheinland-Pfalz.
Texte:
Zum Text der VStättVO RLP vom 15.11.2018.
Besonderheiten in Rheinland-Pfalz:
Die Verordnung wurde in RLP 2018 komplett überarbeitet (sie war bis dahin die mit Abstand am längsten unveränderte Verordnung im Vergleich zu den anderen Ländern gewesen). Sie hat sich weitestgehend an die neue Muster-Verordnung (Stand 2014) angelehnt.
In § 38 Absatz 5 Satz 3 findet sich ein Teilsatz, den es so in den anderen Ländern m.W.n. nicht gibt:
“Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt; dies gilt nicht im Fall der schriftlich vereinbarten Übertragung der Verpflichtungen nach Absatz 2.“
Dazu findet sich in der Begründung zur VStättVO folgender Erklärung:
“Mit der Regelung des Absatzes 5wird der Betreiberin oder dem Betreiber die Möglichkeit eröffnet, die ihm obliegenden Verpflichtungen zumindest teilweise auf Dritte zu übertragen. Satz 3 bestimmt, dass die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers unberührt bleibt. Dabei gilt jedoch, dass die Anwesenheitspflicht gemäß Absatz 2 vollständig auf eine Veranstalterin oder einen Veranstalter übergeht, da eine entsprechende Übertragung mit gleichzeitiger Anwesenheitspflicht ins Leere geht. Im Übrigen wird die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht allein verantwortlich, sondern mitverantwortlich. Die Gesamtverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt also unberührt; die Bauaufsichtsbehörde kann ordnungsbehördliche Maßnahmen weiterhin an die Betreiberin oder den Betreiber der Versammlungsstätte richten.“
Allgemeines:
Der Landesverordnung liegt die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) zugrunde.
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