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Versammlungsstätten-
verordnung
Bayern

Text und Abweichungen
vom Muster

Hier finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Bayern.

Texte:

Hier finden Sie den Text der bayerischen VStättVO vom 07.08.2018.

Rundschreiben des Ministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu vorübergehenden Veranstaltungen und Vereinsfesten vom 15.06.2018.

Besonderheiten in Bayern:

Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.

Bayern hat die Regelungen aus der Musterverordnung 2014 weitestgehend übernommen (teilweise bereits bevor es im Jahr 2014 die neue Musterverordnung gegeben hatte).

Während die Muster-VStättVO in § 7 Absatz 1 je nach Höhe der Decke eine Verlängerung des Rettungsweges erlaubt, ist das in Bayern nicht möglich. Dort regelt § 7 Absatz 1: “Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder bei Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen bis zum Ausgang aus dem Tribünenbereich darf nicht länger als 30 m sein.”

Wie auch in Niedersachsen gibt es in Bayern eine Sonderregelung in § 47 bayVStättVO für die vorübergehende Nutzung von Räumen als Veranstaltungsstätte.

Hinweis: Außerdem gibt es in Bayern eine Sonderregelung in Art. 19 LStVG. Das ist eine Spezialregelung für den Anwendungsbereich von Veranstaltungen, die nicht unter die Versammlungsstättenverordnung fallen.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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