Versammlungsstättenverordnung Bayern

Versammlungsstättenverordnung Bayern

Hier finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Bayern.

Texte:

Hier finden Sie den Text der bayerischen VStättVO vom 07.08.2018.

Rundschreiben des Ministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu vorübergehenden Veranstaltungen und Vereinsfesten vom 15.06.2018.

Besonderheiten in Bayern:

Bayern hat die “modernen” Regelungen aus der Musterverordnung vom Stand 2014 weitestgehend übernommen (teilweise bereits bevor es im Jahr 2014 die neue Musterverordnung gegeben hatte).

Während die Muster-VStättVO in § 7 Absatz 1 je nach Höhe der Decke eine Verlängerung des Rettungsweges erlaubt, ist das in Bayern nicht möglich. Dort regelt § 7 Absatz 1: “Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder bei Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen bis zum Ausgang aus dem Tribünenbereich darf nicht länger als 30 m sein.”

Wie auch in Niedersachsen gibt es in Bayern eine Sonderregelung in § 47 bayVStättVO für die vorübergehende Nutzung von Räumen als Veranstaltungsstätte.

Hinweis: Außerdem gibt es in Bayern eine Sonderregelung in Art. 19 LStVG, die es so nur in Thüringen noch gibt. Das ist eine Spezialregelung für den Anwendungsbereich von Veranstaltungen, die nicht unter die Versammlungsstättenverordnung fallen.

Allgemeines:

Der Landesverordnung liegt die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) zugrunde.

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