Versammlungsstätten-
verordnung
Baden-Württemberg
Text und Abweichungen
vom Muster
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Baden-Württemberg.
Text:
Hier finden Sie den Text der VStättVO Ba-Wü vom 21.12.2021.
Besonderheiten in Ba-Wü:
Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.
Inhaltlich orientiert sich die Verordnung noch weitestgehend am (alten) Muster von 2005, d.h.
- in § 1 Absatz 1 sind Versammlungsstätten im Freien noch mit baulichen Anlagen im Bereich der Anwendbarkeit (anders im neuen Muster 2014 und in vielen Bundesländern: Hier müssen feste Tribünen um die Versammlungsstätte stehen).
- in § 1 Absatz 2 bleibt es bei der theoretischen Besucherkapazität.
Außerdem ist in Baden-Württemberg die Verordnung bei Unterrichts- und Besprechungsräumen anwendbar ab 100 qm Grundfläche (§ 1 Abs. 3 Nr. 2).
Zwei wichtige Abweichungen zu den anderen Ländern finden sich noch in § 40 Absatz 4 und 5:
- In § 40 Absatz 4 ist die Größe der Szenenfläche auf 100 qm erhöht: In den anderen Bundesländern liegt die Untergrenze bei 50 qm, d.h. Baden-Württemberg ist hier (wie Rheinland-Pfalz) etwas großzügiger.
- Und in § 40 Absatz 5 sind die dort genannten Alternativen, bei denen die Anwesenheit einer Aufsicht führenden Person ausreichend ist, lediglich “oder“-Alternativen; in den anderen Bundesländern müssen hier mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (“und”).
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