Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Baden-Württemberg.
Texte:
Hier finden Sie den Text der VStättVO Ba-Wü vom 21.12.2021.
Hier finden Sie die Begründung zur VStättVO (in der Fassung aus 2004, die VO wurde danach nochmals geändert).
Besonderheiten in Ba-Wü:
Inhaltlich orientiert sich die Verordnung noch weitestgehend am (auch alten) Muster von 2005, d.h.
- in § 1 Absatz 1 sind Versammlungsstätten im Freien noch mit baulichen Anlagen im Bereich der Anwendbarkeit (anders im neuen Muster 2014: Hier müssen feste Tribünen um die Versammlungsstätte stehen).
- in § 1 Absatz 2 bleibt es bei der theoretischen Besucherkapazität.
Außerdem ist in Ba-Wü die Verordnung bei Unterrichts- und Besprechungsräumen anwendbar ab 100 qm Grundfläche (§ 1 Abs. 3 Nr. 2).
Zwei wichtige Abweichungen zu den anderen Ländern findet sich in § 40 Absatz 4 und 5:
- In § 40 Abs. 4 ist die Größe der Szenenfläche auf 100 qm erhöht: In den anderen Bundesländern liegt die Untergrenze bei 50 qm, d.h. Ba-Wü ist hier etwas großzügiger.
- Und in § 40 Abs. 5 sind die dort genannten Alternativen, bei denen die Anwesenheit einer Aufsicht führenden Person ausreichend ist, tatsächlich “oder“-Alternativen; in den anderen Bundesländern müssen hier mehrere Voraussetzungen erfüllt sein (“und”).
Allgemeines:
Der Landesverordnung liegt die sog. Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) zugrunde.
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