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Veranstaltung ohne Genehmigung?

Veranstaltung ohne Genehmigung?

Von Thomas Waetke 30. April 2019

Veranstaltung ohne Genehmigung? Was kann da passieren?

Ein Eigentümer einer Lagerhalle möchte diese künftig als Versammlungsstätte nutzen und stellt einen Bauantrag. Er möchte aber nicht auf die Baugenehmigung warten, und startet bereits mit den ersten Veranstaltungen. Was kann nun passieren?

Die zuständige Behörde kann eine Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen, so dass der Betrieb im Regelfall sofort einzustellen ist.

Bekanntlich benötigt man für den Betrieb einer Versammlungsstätte eine dazu passende Baugenehmigung. Bis zur Baugenehmigung darf die Location dann grundsätzlich nicht als Versammlungsstätte betrieben werden.

So heißt es dann auch bei den Verwaltungsgerichten:

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig die formelle Illegalität. Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertigt regelmäßig bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird und außerdem vermieden wird, dass sich derjenige, der eine ungenehmigte Nutzung aufnimmt, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschafft.

Das Phänomen nennt man dann formelle Illegalität: Der Betrieb als Versammlungsstätte scheitert zumindest aus formellen Gründen, da die Genehmigung noch nicht da ist.

Von diesem Grundsatz gibt es eine (sehr seltene) Ausnahme:

Ob die Nutzung dagegen materiellrechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung aus.“

Eine solche Offensichtlichkeit hat aber hohe Hürden; allein weil der Eigentümer den Betrieb gerne hätte, ist die Genehmigungsfähigkeit noch lange nicht offensichtlich. Sind bspw. nur immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen zur sicheren Einhaltung der Immissionsrichtwerte denkbar, dann scheidet schon die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit aus.

Die Konsequenzen, wenn man trotzdem feiert: Die Polizei kann die Veranstaltung beenden, es kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, im Schadensfall wird der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern können, ebenso wird ein Strafgericht weniger Milde walten lassen.

Achtung!
Es kann für die Frage der Genehmigungspflicht landesspezifische Besonderheiten bei einmaligen Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten geben!

Wichtig daher: Frühzeitig den Antrag stellen, nicht etwaige Fristen ausreizen. Oftmals versucht ein Veranstalter mit einer kurzfristigen Antragstellung die Behörde unter Druck zu setzen. Das funktioniert natürlich nicht so wirklich, außerdem kann es passieren, dass die Behörde dann aufgrund der Zu-Kurzfristigkeit die Genehmigung verweigert.

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