Tiere in der Veranstaltung und Kutschpferde

Tiger, Pferd, Hund...
Tiere in der Veranstaltung und Kutschpferde

Tiere in einer Veranstaltung bergen besondere Risiken, und bringen mithin entsprechende Anforderungen an Mensch und Tier mit sich.

Bei Veranstaltungen und Produktionen kann die Mitwirkung von Tieren vorgesehen sein. Mit Gefährdungen durch unvorherseh­bares Verhalten der Tiere muss immer gerechnet werden. Beim Transportieren, bei der Unterbringung, beim Zuführen und bei der szenischen Darstellung sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dabei sind besonders die Bodenbeschaffenheit und der Platzbedarf von Bedeutung. Aufgabe ist der Schutz sowohl des Personals als auch des Publikums.

Der Einsatz von Tieren ist nur bei Anwesenheit einer Aufsichts­person / eines Tiertrainers zulässig. Die Aufsichtsperson bzw. der Tiertrainer muss mit dem eingesetzten Tier vertraut sein. Die Tiere sind mit der geplanten Aufnahmesituation vertraut zu machen.

Bei der Arbeit mit Tieren ist grundsätzlich die Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz für die gewerbsmäßige Haltung und Umgang mit Tieren Voraussetzung.

Bei Veranstaltungen und Produktionen kann die Mitwirkung von Tieren vorgesehen sein. Mit Gefährdungen durch unvorherseh­bares Verhalten der Tiere muss immer gerechnet werden. Beim Transportieren, bei der Unterbringung, beim Zuführen und bei der szenischen Darstellung sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dabei sind besonders die Bodenbeschaffenheit und der Platzbedarf von Bedeutung. Aufgabe ist der Schutz sowohl des Personals als auch des Publikums.

Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

  • beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
  • beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
Fundstellen in den Regelwerken

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