Sonderbauverordnung NRW

Sonderbauverordnung NRW

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in NRW, die dort „Sonderbauverordnung“ heißt und auch besondere Regelungen für Hochhäuser, Verkaufsstätten u.a. beinhaltet.

Texte:

Hier geht es zum Text der SBauVO NRW vom 15.11.2019.

Hier finden Sie Erläuterungen zur SBauVO vom 04.04.2018 des zuständigen Ministeriums.

Besonderheiten in NRW:

NRW hat seine SBauVO zum 15.11.2019 geändert. U.a. gab es eine spürbare Änderung schon im Anwendungsbereich der Verordnung. In NRW heißt es in § 1 Absatz 1 Nr. 2:

Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von … Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind…

Dort hieß es bisher, wie man es auch aus anderen Bundesländern noch kennt: …. „Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht“

NRW unterscheidet also zwischen 2 Versammlungsstätten im Freien:

  1. Solche mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucherbestimmt ist.
  2. Und solche, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind (man beachte: Hier steht nicht “Besucherplätze hat”, sondern “für Besucher bestimmt ist”. Das ist ein Unterschied!)

Und schließlich alle anderen Versammlungsstätten im Freien, die nicht unter die Nr. 1 oder 2 fallen.

Allgemeines:

Der Landesverordnung liegt die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) zugrunde.

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