Carlos Pascual

Laserschutzbeauftragter

für Showlaser
bei Veranstaltungen

Sind Laseranlagen im Einsatz, erhöht sich natürlich das Risiko; dementsprechend gibt es auch Verantwortlichkeiten. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz von Laseranlagen bei einer Veranstaltung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss er sich dabei fachkundig beraten lassen (fachkundige Personen nach § 5 OStrV).

Der Arbeitgeber hat für den Umgang mit Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 einen Laserschutzbeauftragten (LSB) zu bestellen.

Der LSB soll eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung (jeweils mindestens zwei Jahre) haben und über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen. Der LSB hat einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden LSB-Lehrgang.

Der LSB ist schriftlich zu bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihm seine konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten.

An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R oder höher unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber oder die fachkundige Person bei der Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 OStrV vorzunehmen hat. Der LSB hat den sicheren Betrieb der genannten Laser-Einrichtungen zu gewährleisten.

Im Rahmen seiner Tätigkeit unterstützt der LSB den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten.

Fundstellen in den Regelwerken:

  • DGUV Information 203-036 → Link
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (kurz: OStrV)
  • TROS LASER Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung → Link
  • TROS LASER Teil 2 Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung → Link
  • TROS LASER Teil 3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung → Link

Weiterführende Links:

Übersicht der Verantwortlichen

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