Fliegender Bau

Begriff aus dem Lexikon
Fliegender Bau

Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und bestimmt ist, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden (z.B. Fahrgeschäft, Riesenrad, Festzelt, Tribüne).

Die Versammlungsstättenverordnung ist für sie nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 MVStättVO), da es hierzu eigene Richtlinien gibt (mehr dazu siehe hier). Allerdings kann aus einem Fliegenden Bau eine Versammlungsstätte werden, wenn bspw. das Zelt mehrere Monate aufgestellt bleibt: Dann gilt die Versammlungsstättenverordnung, wenn die dortigen Voraussetzungen für das Zelt zutreffen.

Fliegender Bau und seine Vorschriften

Für Fliegende Bauten gelten besondere Regeln, da eine zusätzliche Gefahr bei ihnen darin besteht, dass sie gerade nicht einmal aufgebaut werden und dann stehen bleiben: Gerade durch das Auf- und Abbauen an verschiedenen Orten kann es zu Fehlern kommen. Die sollen durch bspw. eine Prüfung der Ausführungsgenehmigung vermieden werden.

Ähnlich wie bei der Versammlungsstättenverordnung gibt es auch bei der Richtlinie für Fliegende Bauten ein Muster, auf das wir in der gleichnamigen Rubrik verlinken (siehe unten); dort finden Sie auch die Regelungen in den Bundesländern.

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