Fliegender Bau
Verantwortlichkeiten
Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und bestimmt ist, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden (z.B. Fahrgeschäft, Riesenrad, Festzelt, Tribüne).
Die Versammlungsstättenverordnung ist für sie nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 MVStättVO), da es hierzu eigene Richtlinien gibt. Allerdings kann aus einem Fliegenden Bau eine Versammlungsstätte werden, wenn bspw. das Zelt mehrere Monate aufgestellt bleibt: Dann gilt die Versammlungsstättenverordnung, wenn die dortigen Voraussetzungen für das Zelt zutreffen.
Für Fliegende Bauten gelten besondere Regeln, da eine zusätzliche Gefahr bei ihnen darin besteht, dass sie gerade nicht einmal aufgebaut werden und dann stehen bleiben: Gerade durch das Auf- und Abbauen an verschiedenen Orten kann es zu Fehlern kommen. Die sollen durch bspw. eine Prüfung der Ausführungsgenehmigung vermieden werden. Ebenso gibt es im Zusammenhang mit Fliegende Bauten Zuständigkeiten, die wir nachfolgend darstellen:
Verantwortlichkeiten bei Fliegenden Bauten:
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.
Fundstellen in den Regelwerken:
- Ziffer 6.1.1 M-FlBauR
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass technisch schwierige fliegende Bauten nur unter Leitung sachkundiger Aufsichtspersonen auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich
- mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können und
- an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.
Technisch schwierige fliegende Bauten in diesem Sinne sind:
- Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen. Dazu zählen nicht die Kinderfahrgeschäfte.
- Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen. Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m2 Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m. Dazu zählen z.B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes (z.B. Zeppelin), Autoskooter, Riesenschaukeln.
- Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden. Besondere Anforderungen ergeben sich z.B. bei der Benutzung schweren Gerätes wie Hebezeuge oder Krane.
Der Auf- und Abbau von Artistengeräten hingegen ist von den Artisten selbst zu überwachen.
Fundstellen in den Regelwerken:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Fahr- und Bremsstand eines Fahrgeschäftes während des Betriebes dauernd mit einer unterwiesenen Person, die über 18 Jahre alt ist, besetzt ist.
Fundstellen in den Regelwerken:
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