Das Musikfestival „Jamel rockt den Förster“ hat bereits einige Gerichtsverfahren hinter sich, und noch einige vor sich. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass es zum Streit über die Frage kam, ob die Gemeinde für die Überlassung von Versammlungsflächen eine Nutzungsgebühr verlangen dürfe (hier).
In einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ging es um die Frage, ob die Versammlungsbehörde ein Alkoholverbot erlassen dürfe: Das Festival wurde als Versammlung angemeldet, wohl auch, um das Erfordernis der Nutzungsgebühren des gemeindeeigenen Festivalgeländes zu umgehen. Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass die „inhaltliche Gestaltung des Versammlungsablaufs“ – zu der auch Alkoholkonsum gehöre – den Versammlungsteilnehmern und der Versammlungsleitung zustünde. Zudem fehle es für Gefahren durch Alkoholkonsum für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Referenzfällen der vergangenen Festivals und an einer Prognosegrundlage. Vermutlich wird noch das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz entscheiden.
Übrigens hatte es auch bzgl. der Nutzungsgebühren noch einen Konflikt gegeben: Die Gerichte lehnten damals zwar im Eilverfahren den Antrag des Veranstalters ab, die Nutzungsgebühren zu untersagen (Argument: Diese Frage könne nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Eilverfahren entschieden werden), sie empfahlen dem Veranstalter aber, die Zahlung unter Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung vorzunehmen. Der Konflikt eskalierte nun, weil die Gemeinde den an sich unterschriftsreifen Nutzungsvertrag davon abhängig machen wollte, dass die Zahlung vorbehaltlos erfolge. Dafür kassierte die Gemeinde nun einen Rüffel vom Verwaltungsgericht: Das Drängen auf einem unbedingten Rückforderungsverzicht als neue Bedingung sei eine wegen Treuwidrigkeit verbotene Einwendung gegen den Anspruch des Veranstalters, den bindend angebotenen Abschluss einer entgeltlichen Nutzungsvereinbarung vorzunehmen. Der Grundsatz von Treu und Glauben umfasse das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und gelte auch im Verwaltungsrecht. Daher verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde in seiner einstweiliger Anordnung, die bereits vom Veranstalter unterzeichnete Nutzungsvereinbarung zu unterschreiben, „auch ohne dass dieser zuvor einen Verzicht auf die Rückforderung des Nutzungsentgelts von 7.870 Euro erklärt hat“.
Update vom 13.08.2025:
Zwischenzeitlich hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der zweiten Instanz noch einige strittige Punkte entschieden: Das angeordnete Alkoholverbot wurde aufgehoben, allerdings darf Alkohol nicht in Glasflaschen ausgegeben werden. Die vorgegebene (Mindest-)Anzahl der Ordner sah das Gericht hingegen als ordnungsgemäß an.