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Brauchtumsveranstaltung

und die rechtlichen
Besonderheiten

Eine Brauchtumsveranstaltung ist nicht nur alt, sondern als eigene Veranstaltungsart bringt sie auch ein paar rechtliche Besonderheiten mit sich.

Brauchtumsveranstaltung und Lärm

Volksfeste, Umzüge und Musikveranstaltungen kämpfen regelmäßig gegen zahlreiche Lärmbeschwerden von Nachbarn. Umgekehrt kämpfen Anwohner regelmäßig gegen laute Volksfeste, Umzüge und Musikveranstaltungen. Wann muss ein Anwohner den von einer Veranstaltung ausgehenden Lärm hinnehmen?

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Waffen auf einer Brauchtumsveranstaltung

Bei einer Brauchtumsveranstaltung, bei der Waffen eingesetzt werden (z.B. Kanonen, Gewehre), ist ein Verantwortlicher Leiter einzusetzen.

Zugrundeliegende Vorschrift:

Verkehrssicherungspflicht bei Kanonenschüssen

Bei einer Fronleichnamsprozession hatte eine „Bürgermiliz“ Salutschüsse abgefeuert, bei dem ein Zuschauer ein schweres Knalltrauma erlitten hatte. In einem Gerichtsverfahren stritten die Parteien dann über die Frage, ob der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dies hatte das Amtsgericht Überlingen verneint:

Der Veranstalter müsse nicht für alle denkbaren Schadensmöglichkeiten Vorkehrungen treffen. Sind mögliche Gefahren erkennbar, muss sich ein Besucher soweit es ihm möglich ist, hierauf einstellen.

Auf der Prozession hatte die Bürgermiliz für alle Umstehenden offensichtlich die Kanone geladen, außerdem gab es ein laut gerufenes Kommando. Dieser Ladevorgang dauerte mehrere Sekunden. Aus Bildaufnahmen ist auch ersichtlich, dass sich die meisten Umstehenden die Ohren zugehalten hatten. Daher war es nach Auffassung des Gerichts auch dem Verletzten möglich gewesen, selbst Vorkehrungen zu treffen, bspw. eben durch das Zuhalten seiner Ohren. Hinzu kam, dass der Verletzte auf der selben Prozession bereits dreimal zuvor den Ablauf des Kanonenabschießens verfolgt hatte und somit jedenfalls auch nicht überrascht wurde.

Der Veranstalter war also nicht verpflichtet, bspw. auf die Gefahr hinzuweisen oder andere Vorkehrungen zu treffen und hat damit seine Verkehrssicherung nicht verletzt.

Dieses Urteil kann man nun nicht einfach so auf vergleichbare Salutschüsse auf einer Brauchtumsveranstaltung oder andere Veranstaltungen übertragen. Maßgeblich für das Urteil war, dass

  • für den verletzten Zuschauer das Abschießen mit der Kanone zu erkennen war, er also nicht überrascht wurde, dass es gleich laut werden könnte,
  • ausreichend Zeit vor dem Abschießen bestanden hatte, selbst Sicherungsmaßnahmen treffen zu können (Ohren zuhalten), und
  • der Verletzte dieselbe Prozedur bereits kannte, er also auch nicht damit überrascht werden konnte, dass es gleich laut werden wird.

Weiterführender Link:

Veranstaltungsarten

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