Brandsicherheitswache
in Versammlungsstätten
Brandsicherheitswachen auf Veranstaltungen bzw. in Versammlungsstätten sind ein weiteres Beispiel dafür, dass es auf einer Veranstalter mehrere Verantwortliche gibt bzw. geben muss. Sie werden in der Versammlungsstättenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen gefordert (siehe § 41 MVStättVO):
- Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr; oder
- bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 qm. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Position der Brandsicherheitswache:
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswachen ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Sie muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
An ihrem Platz müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.
Die Brandsicherheitswachen sollen damit in der Lage sein, Brände (ggf. auch Brandgefahren) frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen einleiten zu können.
Grundsätzlich wird die Brandsicherheitswache vom Betreiber der Versammlungsstätte gestellt. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Kosten der Wache aber vom Mieter (typischerweise ist das der Veranstalter) zu tragen sind.
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