yozayo (Getty Images)

Auftragsverarbeitung

bei Veranstaltungen:

Agenturen, Hoster,
Fotografen, Plattformbetreiber u.a.

Man stelle sich vor, ein Veranstalter beauftragt eine Eventagentur mit der Planung und Durchführung einer Veranstaltung, dazu gehört u.a. auch das Teilnehmermanagement. Hier liegt auf der Hand, dass die Eventagentur Daten der Teilnehmer verarbeitet: Namen, Mailadressen, Postadressen usw.

Diese Daten verarbeitet die Eventagentur allerdings nicht aus Langeweile, sondern weil sie den Auftrag bekommen hat, sich um das Teilnehmermanagement zu kümmern. Aus Sicht der DSGVO gesprochen verarbeitet die Eventagentur also fremde Daten (nämlich die der Teilnehmer) im Auftrag des Veranstalters: Der Veranstalter hat mit seinem Auftrag entschieden, dass die Eventagentur das machen soll, und mehr oder weniger auch wie sie es machen soll.

Die Eventagentur ist dann ein sog. Auftragsverarbeiter.

Die Folge

Veranstalter und Agentur müssen nun einen Vertrag über diese Auftragsverarbeitung schließen: Den AVV.

Zum Auftragsverarbeitungsvertrag

Der Auftragsverarbeiter (hier die Agentur) benötigt keine eigene Rechtsgrundlage zur Verarbeitung, sondern stützt sich auf die Rechtsgrundlage, die ihrem Auftraggeber zur Verfügung steht. Der Auftragsverarbeiter muss auch nicht selbst informieren (Datenschutzerklärung), sondern kann sich auf die Informationen des Auftraggebers stützen.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bei der Veranstaltung.

Wer kann Auftraggeber eines Auftragsverarbeiters sein?

Grundsätzlich jedes Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt. Beispiele:

  • Der Veranstalter, der einen Anbieter für das Teilnehmermanagement beauftragt.
  • Der Veranstalter, der eine Agentur für das Einladungsmanagement beauftragt.
  • Der technische Dienstleister, der einen Provider für Streamingleistungen unterbeauftragt.
  • Ein Unternehmen, das eine Webseite beauftragt und die Webseite bei einem anderen Unternehmen hostet.
  • Ein Webseitenbetreiber, der mit Tools und Plugins arbeitet, die von Drittanbietern stammen und Daten der Webseitennutzer verwenden.

Wer kann Auftragsverarbeiter sein?

Grundsätzlich jedes Unternehmen, das für ein anderes Unternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird. Beispiele:

  • Der Anbieter von Teilnehmermanagement, der vom Veranstalter beauftragt wird.
  • Die Agentur, die vom Veranstalter für das Einladungsmanagement beauftragt wird.
  • Der Provider für Streamingleistungen, der von einem technischen Dienstleister des Veranstalters unterbeauftragt wird.
  • Der Hoster einer Webseite eines Unternehmens.
  • Drittanbieter von Plugins und Tools, die ein Webseitenbetreiber in seine Webseite einbaut, damit der Drittanbieter fremde Daten verarbeitet (z.B. Newsletterversand, Tracking usw.),
  • ein Fotograf, jedenfalls wenn es um Personenbilder geht. Hier ist die Abgrenzung oft schwierig, üblicherweise sagt man: Je weniger Gestaltungsspielraum der Fotograf hat, desto eher handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung.

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Egal ob 1 Stunde, 1 Tag oder 1 Woche. Egal ob online oder bei Ihnen im Unternehmen. Egal ob zum Thema Datenschutz, zu Haftungsfragen usw. Wir helfen Ihren Mitarbeitern, zu erkennen, ob bspw. eine Auftragsverarbeitung gegeben ist, oder gar eine gemeinsame Verantwortlichkeit usw.

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