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Anbieter
von KI-Systemen

„Anbieter“ im Sinne der KI-Verordnung ist nach Art. 3 Nr. 3 eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die

  • ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt, und
  • es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

Die Pflichten für Anbieter sind deutlich umfangreicher als für den Betreiber eines KI-Systems.

Wer kann Anbieter sein? Beispiele

Zunächst ein paar Beispiele, in denen Beteiligte einer Veranstaltung Anbieter sein können:

  • Entwickler, die KI-Assistenten für Event-Apps anbieten und diese für Veranstalter individuell gebrandet verkaufen.
  • Ein Messeveranstalter hat eine eigene Event-App, in die generative KI integriert ist, und über die Besucher Fragen stellen können und im Netzwerken mit anderen unterstützt werden.
  • Ein Sicherheitsdienstleister, der ein KI-Modell entwickelt zur Prognose von Besucherströme und dieses als White-Label-Lösung an Veranstalter verkauft.

Anbieter kann man schneller sein als gedacht, z.B.:

  • Ein Unternehmen nutzt eine Standard-KI eines Drittanbieters und versieht dieses mit seinem eigenen Namen.

Die Folgen

Anbieter von Hochrisiko-Systemen müssen

  • sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Art. 9-15 KI-VO festgelegten Anforderungen erfüllen
  • auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben
  • über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen
  • Dokumentationen aufbewahren
  • die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;
    sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird
  • eine EU-Konformitätserklärung ausstellen
  • die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit der KI-Verordnung anzuzeigen
  • den Registrierungspflichten nachkommen
  • die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die erforderlichen Informationen bereitstellen
  • auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen erfüllt
  • sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

Anbieter von Nicht-Hochrisiko-Systemen müssen (nur)

  • offenlegen, wenn sie Video-, Bild- oder Toninhalte erzeugen oder manipulieren, die ein Deepfake sind/werden
  • offenlegen, wenn sie Texte erzeugen oder manipulieren (Ausnahme: Ein Mensch redigiert den Text und eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung)

Anbieter von generativen KI-Modellen (GPAI) also solchen mit allgemeinem Verwendungszweck, wie Text-, Video- oder Bildmodelle, müssen

  • Technische Dokumentation bereitstellen
  • Urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten offenlegen (in Form einer Zusammenfassung)
  • Nutzungsanleitungen bereitstellen
  • Cybersecurity gewährleisten

Weiterführende Links:

Kategorie Künstliche Intelligenz Checkliste bei Nutzung von KI Betreiber von KI-Systemen

 

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