
Anbieter
von KI-Systemen
„Anbieter“ im Sinne der KI-Verordnung ist nach Art. 3 Nr. 3 eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die
- ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt, und
- es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
Die Pflichten für Anbieter sind deutlich umfangreicher als für den Betreiber eines KI-Systems.
Wer kann Anbieter sein? Beispiele
Zunächst ein paar Beispiele, in denen Beteiligte einer Veranstaltung Anbieter sein können:
- Entwickler, die KI-Assistenten für Event-Apps anbieten und diese für Veranstalter individuell gebrandet verkaufen.
- Ein Messeveranstalter hat eine eigene Event-App, in die generative KI integriert ist, und über die Besucher Fragen stellen können und im Netzwerken mit anderen unterstützt werden.
- Ein Sicherheitsdienstleister, der ein KI-Modell entwickelt zur Prognose von Besucherströme und dieses als White-Label-Lösung an Veranstalter verkauft.
Anbieter kann man schneller sein als gedacht, z.B.:
- Ein Unternehmen nutzt eine Standard-KI eines Drittanbieters und versieht dieses mit seinem eigenen Namen.
Die Folgen
Anbieter von Hochrisiko-Systemen müssen
- sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Art. 9-15 KI-VO festgelegten Anforderungen erfüllen
- auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben
- über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen
- Dokumentationen aufbewahren
- die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;
sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird - eine EU-Konformitätserklärung ausstellen
- die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit der KI-Verordnung anzuzeigen
- den Registrierungspflichten nachkommen
- die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die erforderlichen Informationen bereitstellen
- auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen erfüllt
- sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Anbieter von Nicht-Hochrisiko-Systemen müssen (nur)
- offenlegen, wenn sie Video-, Bild- oder Toninhalte erzeugen oder manipulieren, die ein Deepfake sind/werden
- offenlegen, wenn sie Texte erzeugen oder manipulieren (Ausnahme: Ein Mensch redigiert den Text und eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung)
Anbieter von generativen KI-Modellen (GPAI) also solchen mit allgemeinem Verwendungszweck, wie Text-, Video- oder Bildmodelle, müssen
- Technische Dokumentation bereitstellen
- Urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten offenlegen (in Form einer Zusammenfassung)
- Nutzungsanleitungen bereitstellen
- Cybersecurity gewährleisten
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