Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen

Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Niedersachsen.

Texte:

Hier finden Sie den Text der niedersächsischen VStättVO vom 23.11.2021.

Besonderheiten in Niedersachsen:

Eine erhebliche Abweichung zu den anderen Ländern gibt es in Niedersachsen im Anwendungsbereich der Verordnung. Diese gilt nämlich gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 3 und 4 nicht für:

  • Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
  • Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen.

Allgemeines:

Der Landesverordnung liegt die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) zugrunde.

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