Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Niedersachsen.
Texte:
Hier finden Sie den Text der niedersächsischen VStättVO vom 23.11.2021.
Besonderheiten in Niedersachsen:
Eine erhebliche Abweichung zu den anderen Ländern gibt es in Niedersachsen im Anwendungsbereich der Verordnung. Diese gilt nämlich gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 3 und 4 nicht für:
- Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
- Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen.
Allgemeines:
Der Landesverordnung liegt die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) zugrunde.
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